Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
1 Den Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in der Marine 
gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär= und Marinedienstzeit, 
a) soweit diese und eine nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, bis zu 
drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre, 
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und eine nachfolgende Zivildienstzeit 
zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
2. Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre, jedoch mehr als acht Jahr im 
Heere oder in der Marine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die 
nach dem vollendeten achten Militärdienstjahre zurückgelegte Militär= und Marinedienstzeit 
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. 
3. Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär= und Marinedienstzeit 
bleibt außer Betracht. 
§ 2. 
1. Wird ein aus der Klasse der Militäranwärter hervorgegangener etatsmäßiger Beamter 
in etatsmäßiger Weise in eine Dienstesstellung übergeführt, die nach dem Verzeichnisse der 
den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen von den 
Militäranwärtern auch unmittelbar als erste etatsmäßige Anstellung erreicht werden kann, 
so kann der Gehalt der neuen Stelle, wenn es für den Beamten günstiger ist, so bemessen 
werden, wie wenn er auf dieselbe Stelle im gleichen Zeitpunkt in etatsmäßiger Eigenschaft 
neu ernannt würde. Die in der bisherigen Stellung zurückgelegte etatsmäßige Dienstzeit 
ist hiebei als Zivildienstzeit im Sinne des S 1 Abs. 1 anzurechnen. 
2 Die Stellen, für welche von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, bestimmen 
die Ministerien. 
II. Ubergangs= und Schlußbestimmungen. 
§ 3. 
* Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz= und Verordnungsblatt in 
Wirksamkeit.
	        
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