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I. Allgemeine Bestimmungen.
1.
1 Den Militäranwärtern, die neun Jahre und darüber im Heere oder in der Marine
gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär= und Marinedienstzeit,
a) soweit diese und eine nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, bis zu
drei Jahren, mindestens jedoch mit einem Jahre,
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und eine nachfolgende Zivildienstzeit
zwölf Jahre nicht übersteigt, mit einem Jahre
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
2. Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre, jedoch mehr als acht Jahr im
Heere oder in der Marine gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die
nach dem vollendeten achten Militärdienstjahre zurückgelegte Militär= und Marinedienstzeit
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
3. Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär= und Marinedienstzeit
bleibt außer Betracht.
§ 2.
1. Wird ein aus der Klasse der Militäranwärter hervorgegangener etatsmäßiger Beamter
in etatsmäßiger Weise in eine Dienstesstellung übergeführt, die nach dem Verzeichnisse der
den Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen von den
Militäranwärtern auch unmittelbar als erste etatsmäßige Anstellung erreicht werden kann,
so kann der Gehalt der neuen Stelle, wenn es für den Beamten günstiger ist, so bemessen
werden, wie wenn er auf dieselbe Stelle im gleichen Zeitpunkt in etatsmäßiger Eigenschaft
neu ernannt würde. Die in der bisherigen Stellung zurückgelegte etatsmäßige Dienstzeit
ist hiebei als Zivildienstzeit im Sinne des S 1 Abs. 1 anzurechnen.
2 Die Stellen, für welche von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, bestimmen
die Ministerien.
II. Ubergangs= und Schlußbestimmungen.
§ 3.
* Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz= und Verordnungsblatt in
Wirksamkeit.