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des vorgesetzten Ministeriums die Zeit des nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der
Marine abgeleisteten Probedienstes ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie in einem
anderen Dienstzweige derselben Verwaltung oder in einer anderen staatlichen oder sonstigen
öffentlichen Verwaltung zurückgelegt wurde.
3. Die vor dem Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine zurückgelegte informatorische
Beschäftigung und Probedienstleistung — letztere, soweit sie nicht schon nach dem Artikel 28
Abs. 4 des Beamtengesetzes anzurechnen ist, — gelten als Militär dienstzeit. Zu ihrer
Anrechnung bedarf es daher einer besonderen Genehmigung auch dann nicht, wenn sie in einem
anderen Dienstzweige derselben Verwaltung oder in einer anderen Verwaltung zurückgelegt wurden.
“ Außer Betracht bleibt für die Berechnung der Militär= und Zivildienstzeit die Zeit,
während welcher die etatsmäßige Anstellung wegen unzureichender Befähigung des Militär-
anwärters oder aus anderen in seiner Person beruhenden Ursachen ausgesetzt worden ist.
Voraussetzung der vollen Anrechnung ist also, daß die vorgeschriebenen Prüfungen rechtzeitig
abgelegt werden und daß der Beamte keinen Anlaß gibt, ihn aus einem sonstigen Grunde
vorübergehend von der Anstellung auszuschließen.
4. Dem Militärdienste steht gleich der Dienst bei den Kaiserlichen Schutztruppen, bei
den Polizeitruppen sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten.
5. Für die Anrechnung der Dienstzeit auf das Besoldungsdienstalter macht es keinen
Unterschied, ob die Anstellung des Militäranwärters in einer dieser Klasse vorbehaltenen
oder in einer anderen Stelle erfolgt. Dagegen findet eine Anrechnung von Militärdienstzeit
nicht statt bei Inhabern des Zivilversorgungsscheins, die
a) schon vor dem Eintritt in das Heer oder die Marine als Zivilanwärter
bei einer Behörde beschäftigt waren, nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder
der Marine wieder in ihr früheres Dienstverhältnis zurückgetreten sind und gemäß
der auf diesem Wege — vor oder nach der Erlangung des Zivilversorgungsscheins
— erworbenen Anwartschaft als Zivilan wärteretatsmäßig angestellt werden, oder
b) erst nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine, aber bevor sie den Zivilver-
sorgungsschein besaßen, als Zivilan wärter angenommen worden sind und gemäß der
auf diesem Wege — vor oder nach der Erlangung des Zivilversorgungsscheins —
erworbenen Anwartschaft als Zivilanwärter etatsmäßig angestellt werden, oder
) erst nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine und nach der
Erlangung des Zivilversorgungsscheins für eine Laufbahn, deren Stellen zum
Teil den Militäranwärtern vorbehalten sind, nicht nach den Anstellungsgrundsätzen
für Militäranwärter, sondern auf ihren Wunsch unter den für Zivilanwärter
vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen worden sind und auch als Zivil-
anwärter etatsmäßig angestellt werden. ·