Nr. 84. 1211
stellung des Regierungsboten in Betracht kommen. Da bei einer vierzehnjährigen
Militärdienstzeit zei Jahre auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind, berechnet sich
hienach für den Beamten der Gehalt in der Weise, als wenn er schon vom 1. April 1894
an als Regierungsbote angestellt worden wäre. Hienach ergibt sich bei Zugrundelegung der
in der Gehaltsordnung vorgesehenen Gehalte nachstehende Berechnung:
als Regierungsbote: 1. April 1896 (J 1. April 1894) 1500 “.
1. April 1897 (statt 1. April 1899) 1 600 M,
1. April 1900 (statt 1. April 1902). 1 700 &,
1. April 1903 (statt 1. April 1905) 1 800 4;
als Ministerialbote: 1. Februar 1905 (= 1. April 1903). 1 800 .“,
1. April 1906 (statt 1. Februar 1908) 1 950 x ,
1. April 1909 (statt 1. Februar 1911)- 2 100 M,
usw.
Der beteiligte Beamte hätte sohin auf Grund der Verordnung an Stelle
seines derzeitigen Gehalts nn ....... 1950.--
eineuGehaltvon.................2100.--
zu erhalten; der Differenzbetrag zu jährlich 150 wäre ihm vom 1. Januar 1910 an
nachzuzahlen.
*e Für einen Ministerialboten der gleichfalls nach einer vierzehnjährigen Dienstzeit
vom 1. April 1896 an als Regierungsbote in etatsmäßiger (statusmäßiger) Eigenschaft
angestellt, aber schon vom 1. Dezember 1902 an zum Ministerialboten befördert worden
war, würde sich folgende Gehaltsberechnung ergeben:
als Regierungsbote: 1. April 1896 (i1. A#pril 1894). 1 500 ,
1. April 1897 (statt 1. April 1899) . 1600 ,
1. April 1900 (statt 1. April 1902) 1700 M,;
als Ministerialbote: 1. Dezember 1902. . .. 1 800 M,
1. Dezember 1905. 1950%“,
1. Dezember 1908. 2 100.4,
1. Dezember 1911. . 2250 -K,
usw.
In diesem Falle würde sohin die nachträgliche Anrechnung der Militärdienstzeit auf das
Besoldungsdienstalter für den beteiligten Beamten eine Änderung des Gehalts in seiner der—
maligen Eigenschaft als Ministerialbote nicht zur Folge haben.
c) Wie bereits erwähnt, finden nach dem § 3 Abs. 2 der Verordnung die Vorschriften
der §§ 1, 2 dieser Verordnung auf alle etatsmäßigen Beamten, die am 1. Jannar 1910
noch im Dienste standen oder seitdem ernannt oder wieder angestellt wurden, in der Weise