1212
rückwirkende Anwendung, daß die sich berechnenden Mehrbeträge vom 1. Januar 1910 an,
bei den erst nach diesem Zeitpunkt ernannten oder wieder angestellten Beamten selbstverständlich
erst vom Tage ihrer Ernennung oder Wiederanstellung an, nachbezahlt werden.
2 Dementsprechend hat auch für diejenigen aus der Klasse der Militäranwärter her-
vorgegangenen etatsmäßigen Beamten, die am 1. Januar 1910 noch im Dienste standen
und nach diesem Zeitpunkte zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzt wurden,
nachträglich eine Neuberechnung ihres Gehalts nach Maßgabe der Vorschriften der Verord-
nung und veranlaßtenfalls die Nachzahlung des für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis
zum Zeitpunkte der Ruhestandsversetzung sich berechnenden Mehrbetrags des Gehalts statt-
zufinden. Nicht minder hat für diejenigen aus der Klasse der Militäranwärter hervorge-
gangenen etatsmäßigen Beamten, die am 1. Januar 1910 noch im Dienste standen und
seit diesem Zeitpunkte in der Dienstesaktivität oder im Ruhestande gestorben sind, nach-
träglich eine Neuberechnung des Gehalts nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung
und die Nachzahlung des für die Zeit vom 1. Januar 1910 an etwa sich berechnenden
Mehrbetrags des Gehalts unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Beamten—
gesetzes (Artikel 34 Abs. 4 und Artikel 72 Abs. 1) Platz zu greifen. Das gleiche gilt,
falls ein nach dem 1. Januar 1910 etatsmäßig angestellter Beamter aus der Klasse der
Militäranwärter in der Zwischenzeit gestorben oder in den Ruhestand getreten sein sollte.
3 Ebenso hat in all diesen Fällen (Buchst. c Abs. 2), soweit veranlaßt, eine nachträgliche
Neuregelung des Ruhegehalts oder des Witwen= und Waisengeldes einzutreten
und auch hier die entsprechende Nachzahlung stattzufinden.
“. Ausgeschlossen von der Nachzahlung sind nach dem § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung
diejenigen Beamten, die inzwischen — d. h. seit dem 1. Januar 1910 bis zum Zeitpunkte
der Nachzahlung der Mehrbeträge — auf Grund des Artikel 8 Abs. 2 oder des Artikel 108
Ziff. 2 des Beamtengesetzes aus dem Staatsdienst entlassen wurden oder auf Grund des
Artikel 10 dieses Gesetzes freiwillig ausgeschieden sind. Unter diesen Ausschluß fallen
auch die Beamten, die seit dem 1. Jannar 1910 unter dem Vorbehalte des etwaigen späteren
Rücktritts aus dem Staatsdienst ausgeschieden sind. Ebensowenig begründet es für diesen
Ausschluß einen Unterschied, ob den entlassenen Beamten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wurde
oder nicht.
6 Hinsichtlich der Beamten, die seit dem 1. Januar 1910 gestorben sind, hat sich nach
dem Schlußsatze des § 3 der Verordnung die Nachzahlung auf die Witwen und Kinder der
verlebten Beamten zu beschränken, so daß eine Nachzahlung an andere Hinterbliebene oder
Erben auggeschlossen ist. Dementsprechend hat in den Fällen, in welchen in der Zwischen-
zeit auch die Witwe eines solchen Beamten gestorben ist, die Nachzahlung gleichfalls auf die
etwa vorhandenen Kinder sich zu beschränken.