Nr. 84. 1213
6l Durch den 8 4 Abs. 3 Ziff. 6 der K. Verordnung vom 6. September 1908
(GWRBl. S. 683) waren die Staatsministerien ermächtigt, in den Fällen, in denen
die Anwendung der allgemeinen Uberleitungsgrundsätze für einzelne Beamte zu Unzuträg-
lichkeiten geführt hätte, den Gehalt dieser Beamten besonders festzusetzen. Weiter war
durch den § 4 Abs. 3 Ziff. 5 dieser Verordnung in Verbindung mit dem Artikel 27
Abs. 2 und dem Artikel 30 Abs. 5 des Beamtengesetzes die Möglichkeit gegeben, den
Gehalt eines Beamten abweichend von den allgemeinen Grundsätzen zu bemessen. Die Ver-
hältnisse, die zu einer solchen Sonderfestsetzung bei der Überleitung Anlaß gegeben haben,
waren sehr verschiedenartig gelagert. Es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß, wenn
damals die Vorschriften wegen der Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungs-
dienstalter schon in Kraft gewesen wären, eine solche Sondersestsetzung überhaupt nicht oder
wenigstens nicht in der geschehenen Weise erfolgt wäre. Mit Rücksicht hierauf erschien es
veranlaßt, in dem § 4 Abs. 3 der Verordnung die Entscheidung der Frage, ob und in-
wieweit in diesen Fällen nunmehr infolge der Bestimmungen dieser Verordnung eine
An derung des Gehalts angezeigt ist, den Ministerien vorzubehalten.
9. Hat ein aus der Klasse der Militäranwärter hervorgegangener etatsmäßiger Beamter
eine Stellung, die in dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern und Inhabern des An-
stellungsscheins vorbehaltenen Stellen nur als Aufrückungsstelle bezeichnet ist, sofort als
erste etatsmäßige Anstellung erreicht, so findet nach dem § 4 Abs. 1 der Verord-
numg eine Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nicht statt.
2 Diese Bestimmung hat ihren Grund darin, daß ein Beamter, der eine Aufrückungs=
stelle als erste etatsmäßige Anstellung erlangt hat, gegenüber den Beamten, die diese
Srelle erst im Wege der Beförderung erreichten, ohnehin einen derartigen Vorsprung im
Gehalte besitzt, daß keine Veranlassung besteht, ihm auch noch einen Teil der Militärdienstzeit
auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen, da hierin eine Zurücksetzung der Beamten liegen
würde, die die gleiche Stellung im Wege der regelmäßigen Aufrückung erreichten.
Wurde z. B. seinerzeit ein Militäranwärter nach einer vierzehnjährigen Militärdienst-
zeit vom 1. April 1896 an unmittelbar zum Ministerialboten — also zu einer Stellung,
die in dem Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen als Aufrückungs-
stelle bezeichnet ist, — in etatsmäßiger Eigenschaft ernannt, so bezieht dieser Beamte seit
1. Jannar 1909 bereits auf Grund seines Dienstalters als Ministerialbote einen jährlichen
Gehalt von 2400 —M“A“. Wäre er vom Militär weg zunächst als Regierungsbote angestellt
und erst nach einer sechsjährigen Dienstzeit in dieser Eigenschaft zum Ministerialboten be-
fördert worden, so würde sich bei Anrechnung von zwei Militärdienstjahren folgende Gehalts-
berechnung ergeben: