Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Regierungsbote: 1. April 1896 (= 1. Avril 1884 1 500 —x, 
1. April 1897 1 600 -, 
1. April 1900 ."... . .1700.«; 
Ministerialbote:1.Aprill902. . . .1800..«, 
1.Aprill905..... ... .1950«, 
1.Aprill908. .. ..2100-«, 
1.Aprill911.... . .2250.-« 
usw. 
Da der beteiligte Beamte nach seiner Dienstzeit als Ministerialbote tatsächlich bereits einen 
Gehalt von 2 400 —X bezieht und am 1. April 1911 in einen Gehalt von 2550 —& vor- 
rücken wird, besitzt er sohin dem Beamten gegenüber, der die gleiche Stellung erst nach einer 
sechsjährigen Dienstzeit als Regierungsbote erreicht hat, einen Vorsprung im Gehalte von 
jährlich 300 —X, der durch eine nachträgliche Anrechnung der Militärdienstzeit sich noch 
vergrößern würde. Mit Rücksicht hierauf hat in diesem Falle nach bem § 4 Abs. 1 der 
Verordnung eine Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter zu unterbleiben. 
10. Nach dem § 4 Abs. 2 der Verordnung wird für die Stellen, die durch die 
Gehaltsordnung den bisherigen Gehaltsregulativen gegenüber im Sinne der Ziff. 2 oder 
der Ziff. Z3b des § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 6. September 1908 in eine höhere 
Klasse gehoben wurden, durch die Ministerien bestimmt, ob diese Stellen als erste etatsmäßige 
Anstellung oder als Aufrückungsstellen im Sinne der Verordnung zu erachten sind. 
2 Soweit diese Stellen als Anfangsstellen erklärt werden, ist für die Bemessung 
des Gehalts dieser Stellen die Militärdienstzeit nach Maßgabe des § 1 der Verordnum 
anzurechnen; soweit dagegen diese Stellen als Aufrückungsstellen erklärt werden, 
bemißt sich die Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nach den 
Ausführungen in Ziff. S8b und Ziff. 9 dieser Bekanntmachung. 
11. Um jeden Zweifel auszuschließen, ist in dem § 5 der Verordnung verfügt, daß 
die Bestimmung in dem 8 4 Abs. 3 Ziff. 7 der Verordnung vom 6. September 1908 
(G Bl. S. 683) durch die Verordnung vom 28. Dezember 1910 eine Anderung nicht 
erleidet. Die dort verfügte Sperre der letzten Dienstaltersstufe der Klassen 14 bis 30 
der Gehaltsordnung bleibt hienach fortdauernd auch für die aus der Klasse der Militär- 
anwärter hervorgegangenen Beamten in Wirksamkeit, so daß beispielsweise ein Beamter der 
Klasse 25 der Gehaltsordnung, für den sich infolge der nachträglichen Anrechnung der Militär- 
dienstzeit mit Wirkung vom 1. Jannar 1910 an Stelle des Gehalts der sechsten Dienst- 
altersstufe zu 2000 N der Gehalt der letzten Dienstaltersstufe mit 2 100 berechnet, 
bis zum 1. Jannar 1912 zunächst den bisherigen Gehalt von 2000 — unverändert fort- 
zubeziehen hat. Dagegen hat in diesem Falle die Aurechnung der Militärdienstzeit auf das
	        
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