Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 84. 1216 
Bes oldungsdienstalter im Hinblick auf den Artikel 211 Abs. 8 des Beamtengesetzes eine 
Erhöhung des für die Bemessung des Ruhegehalts in Betracht kommenden pensionsfähigen 
Diensteinkommens zur Folge. 
12. Die Festsetzung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Militärdienst- 
zeit kommt der zur Ernennung des Beamten zuständigen Stelle zu. 
2. Für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung ernannten Beamten erfolgt die Neu- 
festsetzung der Gehalte, soweit eine solche infolge der Anrechnung der Militärdienstzeit auf 
das Besoldungsdienstalter veranlaßt ist, durch die Ministerien oder die von diesen hiezu 
ermächtigten Stellen. 
München, den 28. Dezember 1910. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. v. Pfaff. 
Frhr. v. horn. Dr. v. Brettreich. 
Nr. 39896. 
Be kanntmachung, den Vollzug des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 
ist nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats mit Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. Dezember 1910 — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 673 — angeordnet 
wokden, daß das bewegliche Vermögen eines belgischen Staatsangehörigen, der zur Zeit seines 
Todes seinen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate hatte, zur Erbschaftssteuer auch 
dann heranzuziehen ist, wenn es sich im Ausland befindet. 
München, den 17. Dezember 1910. 
Dr. v. Pfaff. 
Nr. 3004b 27. 
Bekanntmachung, Vereinigung der Gemeinden Mitterfecking und Peterfecking betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Gemäß Art. 4 Abs. I der rechtsrheinischen Gemeindeordnung wird im Einverständnisse 
mit den K. Staatsministerien der Justiz, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
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