Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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posita, Tinctura haemostyptica, Unguentum Cantharidum pro usu veteri- 
nario, Unguentum Hydrargyri cinereum, Unguentum Hydrargyri cinereum 
cum Adipe Lanae paratum. 
4. Aus dem Grundansatz für 1 kg wird zunächst der Ansatz für die Gewichtsstufe 
von 100 g ermittelt; dieser Ansatz dient als Unterlage für die Ermittelung der Ansätze 
für alle übrigen Gewichtsstufen. 
Als Ansatz für 100 g wird ein Achtel des für 1 kg ermittelten Grundansatzes 
genommen. Die Ansätze für 10 g, 1g, 0,1g, 0,01 g und 0,001gs#ind je ein Achtel 
der für 100 g, 10 g, 1g, 0,1 g und 0,01xäerittelten Ansätze. Der Ansatz für 200 8 
ist das Eindreiviertelsache des für 100 g ermittelten Ansatzes. 
Ist für die Ermittelung des Grundansatzes der Einkaufspreis für 10 g oder eine 
geringere Menge, oder die Herstellungsmenge von 100 g maßgebend, so dienen diese Grund- 
ansätze unmittelbar zur Ermittelung der Ansätze für diese und die niedrigeren Gewichtsstufen. 
5. Bei allen unter Nr. 1 bis 2 und Nr. 4 aufgeführten Berechnungen sind Pfennig- 
brüche auf einen vollen Pfennig zu erhöhen. Der niedrigste Betrag, der in die Berechnung 
einzusetzen ist, ist in jedem Falle 5 Pfennig. 
6. Aus den so ermittelten Ansätzen werden die Preise für die Gewichtsstufen dadurch 
berechnet, daß 1 bis 2 Pfennig auf 0 Pfennig, 3 bis 7 Pfennig auf 5 Pfennig und 
8 bis 9 Pfennig auf 10 Pfennig abgerundet werden. Der niedrigste Preis für eine 
Gewichtsstufe ist 5 Pfennig. Der Preis für 500 g ist das Doppelte des Preises für 
200 g. 
7. Die Preise für die zur Anfertigung einer Arznei erforderlichen Arzneimittelmengen 
werden nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den Preisen der als Abschnitt E 
folgenden Preisliste berechnet. Wenn in der Preisliste nur ein Preis festgesetzt ist, so 
wird nach diesem der Preis für jede Menge des Arzueimittels berechnet. Sind die Preise 
eines Arzneimittels für verschiedene Mengen abgestuft, so ist für die Berechnung des Preises 
der zwischen diesen Stufen liegenden Mengen der Preis der nächstniedrigeren Stufe maßgebend. 
Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsthöhere Stufe überschritten wird, so darf 
nur der Preis dieser Stufe berechnet werden.“) Der für die höchste Stufe festgesetzte 
Preis ist maßgebend für die Berechnung der Preise aller diese Stufe überschreitenden Mengen. 
Jeder Pfennigbruch ist auf einen vollen Pfennig zu erhöhen. 
8. Der niedrigste Preis ist 5 Pfennig, für Mittel der Tabellen B und C des Arznei- 
buchs 10 Pfennig. 
) Beispiel: Kosten nach der Preisliste 1 8 eines Mittels 10 Pf., 10 z dieses Mittels 70 Pf., so sind für 
5 x nicht 4½ Pf., sondern nur 70 Pf. anzurechnen. 
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