Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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bei einer Verabreichung in Ampullen, einschließlich der Vergütungen 
für das Zuschmelzen und Sterilisieren, jedoch ausschließlich der nur 
einmal anzurechnenden Vergütung für die Herrichtung zur Abgabe sowie 
der Preise für die Ampullen und die Pappschachtel bis zu 3 Stück 75 Pf. 
für jedes weitere Stücks 10 „ 
d) für die Bereitung einer Latwerge oder einer Poste fir den inneren 
Gebrauch, einschließlich des erforderlichen Wassrs . 30,, 
e)furdteBerertungemesPflasters.... 40» 
f) für das Streichen eines Pflasters bis zur Größe von 100 gem, ein- 
schließlich der erforderlichen Leinwand, des Leders oder des Seidenzeugs 30 
1 
für jede weiteren 100 qem . 20,, 
g) für die Bereitung einer Salbe oder einer Paste für den außeren 
Gebrauch . .40,, 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung 
von Salben für jede Gabe (ast ), einschließlich des Wohe 
papirs 5 „ 
) für die Bereitung von Pastillen, auch Plabchen und Zeltchen, bis zu 
5 Stück einschließlich, für jedes Stück 10 
für jedes weitere Stück . .5,, 
i) für die Bereitung von Pillen bis einschließlich 50 Stück 40 „ 
für jede weiteren 50 Pillen . ....20 
1 
für das Uberziehen von Pillen mit weißem Leim, Horustoff, 
Tolubalsam, Zucker, Silber, Gold usw., bis einschließlich 
50 Stüss 75 
für die Bereitung von Pillen, einschließlich der Boli, von mehr 
als 2eg für Tiere für 1 Stück . .30» 
für jedes weitere Stück 5 
Anmerkung: Hat der Arzt tein bestimmtes Streumitter verordnet, 
so wird zum Bestreuen der Pillen Bärlappsamen angewendet, der nicht 
angerechnet werden darf. 
k) für die Bereitung von Körnern aller Art (einschließlich des Versilberns) 
bis einschließlich 10 Stück . .40Pf. 
für jede weiteren 10 Stük 20 
1) für die Mengung eines Tees oder Pulvers, sowie für e eine Verreibung 20. 
bei einer Teilung oder bei einer vervielfältigten Verabreichung eines 
Tees oder eines Pulvers für jede Gabe (Dosis) 5 „ 
7’
	        
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