Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.- 85. 1227 
bei einer Verabreichung in Kapseln aus Leim oder Oblatenmasse 
für jede Gabe (Dosiss= .. . . 110Pf. 
m) für die Bereitung von Suppositorien in jeder Form (Kugel, Stäb- 
chen, Zäpfchen oder dergl.) sowie von Wundstäbchen bis zu 3 Stück 40 „ 
für jedes weitere Stük 100 .„ 
Anmerkung: In den unter a bis m r angeseten Vergütungen sind die 
Einzelvergütungen für alle zur Herstellung der betreffenden Arzneiformen erforder- 
lichen Arbeiten, einschließlich des etwa erforderlichen Zerreibens der angewendeten 
Stoffe, enthalten. Kapseln aller Art, Brieftaschen (Konvolute) usw. dürfen nicht 
angerechnet werden. 
n) für das Abdampfen einer Flüssigkeit für jede zu verdampfenden 100g 10 Pf. 
o) für das Zerquetschen (Kontundieren) oder Zerreiben eines Stoffes, 
insofern es nicht schon in den übrigen Arbeitsvergütungen enthalten ist 10 „ 
) für eine vorgeschriebene Filtratioo 10 „„ 
1) für das Sterilisieren eines Gefäßes bis 100 Fassungsvermögen, 
eines Arzneimittels oder einer Arznei bis 100 g einschließlich 30 Pf. 
für größere Gefäße oder für größere Mengen . .50,, 
fnrdasptertltsieteucmesGerats... 30,, 
Anmerkung: Dem Sterilisieren eines Gefäßes ider Geräts ist das 
Auskochen bezüglich der Vergütungen gleichzuachten. 
r) für die Herrichtung eines Arzneimittels oder einer Arznei zur Abgabe (Dis- 
pensation) einschließlich des Korkes, der Uberdecke (Tektur), des erforderlichen 
Papierbeutels sowie der Aufschrift (mit oder ohne Angabe der Bestandteile der 
Arznei) . . .. . . ..15Pf. 
III.preisedekGefäße. 
12. Für die Gefäße, in denen die Arzneien abgegeben werden, gelten folgende Preise 
a) für Gläser, runde oder sechseckige, mit enger oder weiter Offnung, weiße oder 
farbige, bis 100 g Inhalt, für das Stück . ..«.10Pf. 
von mehr als 
100g bis 200g Inhalt, für das Stück 15„ 
200 g „ 300g 5„ 5/ » » 20 15“ 
300g „ 400 „ „ „ „ . .25,, 
400g»500g« „ „ „ 30 „ 
für solche von mehr als 500 g für je 500 des Inhalts mehr 20 „ 
209“
	        
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