Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 85. 1229 
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe verwendet, so wird 
der Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen an destilliertem Wasser berechnet. 
14. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Pappschachteln oder Pulverkästchen bei 
Wiederholungen zur Aufnahme der Arznei in die Apotheke gesandt, so ist dafür der volle 
Preis abzurechnen. 
15. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen Anstalten und Kassen 
und von solchen Vereinen und Anstalten, die der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei 
der Abgabe von Tierarzneien dürfen Pulverkästchen, Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel 
(einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu Salbenkruken, sowie weiße Kruken 
nur angerechnet werden, wenn ihre Verwendung im ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch 
sind bei der Abgabe von Pulvern oder von Pastillen, die Mittel der Tabelle B des Arzneibuchs, 
Opium oder dessen Alkaloide oder Chloralhydrat enthalten, Pulverkästchen bezw. Pappschachteln 
stets zu verwenden und anzurechnen, soweit das Arzneibuch nicht andere Bestimmungen enthält. 
Bei der Abgabe von Augensalben ist es zulässig, weiße Kruken mit Deckel zu verwenden 
und anzurechnen. 
16. Der Verkaufspreis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen Preise und 
Vergütungen zu ermitteln. Dabei ist der Verkaufspreis, wenn er 1 —Xx nicht übersteigt, in 
der Weise abzurunden, daß 1—4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6—9 Pfennig auf 10 Pfennig 
eröht werden; wenn er jedoch 1 J— übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig, 
6—)9 Pfennig auf 5 Pfennig herabgesetzt. 
17. Wenn auf dem Rezepte Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so 
sind sie vom Apotheker hinzuzufügen. Ist z. B. bei einer Pillenmasse die Zugabe eines 
oder mehrerer Bindemittel erforderlich, ohne daß Art oder Menge vorgeschrieben sind, so hat 
der Apotheker die erforderlichen Zusätze auf dem Rezepte zu vermerken. 
18. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von 9 Uhr abends bis 
6 Uhr morgens beträgt die zulässige Zusatzgebühr 50 Pfennig (Nachttaxe). 
19. Der Verkaufspreis der Arznei ist mit seinen Einzelbeträgen auf dem Rezepte zu 
vermerken. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
20. Die in der Preisliste aufgeführten Preise für Serum antidiphthericum und 
Tuberculinum verstehen sich einschließlich der Vergükungen für die zur Abgabe erforderlichen 
Arbeiten und der Preise für die verwendeten Gefäße. Bei Abgabe von Tuberkulinverdünnungen 
beträgt die Mindestmenge des in Rechnung zu setzenden Tuberkulins 0,1 cem, selbst wenn 
geringere Mengen verordnet sind.
	        
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