Nr. 85. 1229
Werden jedoch Gläser und Kruken zur Aufnahme trockener Stoffe verwendet, so wird
der Preis der Gefäße nach ihrem Fassungsvermögen an destilliertem Wasser berechnet.
14. Werden verwendbare reine Gläser, Kruken, Pappschachteln oder Pulverkästchen bei
Wiederholungen zur Aufnahme der Arznei in die Apotheke gesandt, so ist dafür der volle
Preis abzurechnen.
15. Bei der Abgabe von Arzneien auf Kosten von öffentlichen Anstalten und Kassen
und von solchen Vereinen und Anstalten, die der öffentlichen Armenpflege dienen, sowie bei
der Abgabe von Tierarzneien dürfen Pulverkästchen, Gläser mit eingeriebenem Glasstöpsel
(einschließlich Tropfgläser) und feste Deckel jeder Art zu Salbenkruken, sowie weiße Kruken
nur angerechnet werden, wenn ihre Verwendung im ärztlichen Rezept angeordnet ist. Jedoch
sind bei der Abgabe von Pulvern oder von Pastillen, die Mittel der Tabelle B des Arzneibuchs,
Opium oder dessen Alkaloide oder Chloralhydrat enthalten, Pulverkästchen bezw. Pappschachteln
stets zu verwenden und anzurechnen, soweit das Arzneibuch nicht andere Bestimmungen enthält.
Bei der Abgabe von Augensalben ist es zulässig, weiße Kruken mit Deckel zu verwenden
und anzurechnen.
16. Der Verkaufspreis der Arznei ist durch Zusammenzählen der einzelnen Preise und
Vergütungen zu ermitteln. Dabei ist der Verkaufspreis, wenn er 1 —Xx nicht übersteigt, in
der Weise abzurunden, daß 1—4 Pfennig auf 5 Pfennig und 6—9 Pfennig auf 10 Pfennig
eröht werden; wenn er jedoch 1 J— übersteigt, so werden 1—4 Pfennig auf 0 Pfennig,
6—)9 Pfennig auf 5 Pfennig herabgesetzt.
17. Wenn auf dem Rezepte Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so
sind sie vom Apotheker hinzuzufügen. Ist z. B. bei einer Pillenmasse die Zugabe eines
oder mehrerer Bindemittel erforderlich, ohne daß Art oder Menge vorgeschrieben sind, so hat
der Apotheker die erforderlichen Zusätze auf dem Rezepte zu vermerken.
18. Bei der Verabfolgung von Arzneien während der Zeit von 9 Uhr abends bis
6 Uhr morgens beträgt die zulässige Zusatzgebühr 50 Pfennig (Nachttaxe).
19. Der Verkaufspreis der Arznei ist mit seinen Einzelbeträgen auf dem Rezepte zu
vermerken.
B.
Besondere Bestimmungen.
20. Die in der Preisliste aufgeführten Preise für Serum antidiphthericum und
Tuberculinum verstehen sich einschließlich der Vergükungen für die zur Abgabe erforderlichen
Arbeiten und der Preise für die verwendeten Gefäße. Bei Abgabe von Tuberkulinverdünnungen
beträgt die Mindestmenge des in Rechnung zu setzenden Tuberkulins 0,1 cem, selbst wenn
geringere Mengen verordnet sind.