Nr. 12. 105
Nr. 8043/2.
Bekanntmachung, die Anderung des § 4 der polizeilichen Vorschriften über die Beförderung
von Petroleum und dessen Destillationsprodukten auf dem Rhein betreffend.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern
und für Verkehrsangelegenheiten.
Durch Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt ist die Anderung des
§ 4 der mit Bekanntmachung vom 26. März 1905 (GVBl. S. 200) veröffentlichten
polizeilichen Vorschriften über die Beförderung von Petroleum und dessen Destillations-
produkten in Kastenschiffen auf dem Rhein vereinbart worden.
Nachdem die Anderung die Zustimmung sämtlicher beteiligten Rheinuferstaaten gefunden
hat, wird sie auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des
Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, nachstehend zur öffentlichen
Kenntnis gebracht. Die Anderung tritt am 1. April 1910 in Kraft; Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschrift werden nach Art. 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte bestraft.
München, den 26. Februar 1910.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. v. Frauendorfer. v. Srettreich.
Anlage.
Anderung der polizeilichen Vorschriften über die Beförderung von
Petroleum und dessen Destillationsprodukten in Mastenschiffen auf
dem Mhein.
Der 8 4 erhält folgende Fassung:
§ 4.
Die Verwendung von Kraftmaschinen auf beladenen Kastenschiffen ist nur gestattet,
wenn die Maschinen ohne Feuerherd betrieben werden. — Dampfmaschinen mit durch Feuer
geheizten Dampfkesseln und Gasmaschinen mit Generatoren dürfen somit daselbst nicht zu-
grlassen werden. Kraftmaschinen mit inwendiger Verbrennung dürfen unter folgenden Be-
dingungen zugelassen werden:
1. Die Zündung des zur Verbrennung gelangenden Gemisches darf nur im Innern
des Apparates der Kraftmaschinen erfolgen; der Gebrauch einer auswendigen
Flamme ist dabei untersagt.