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21. Bei der Abgabe fabrikmäßig hergestellter Zubereitungen, die nur in fertiger
Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen, ist ein Zuschlag von 60% zu dem
Einkaufspreise zuzurechnen, sofern nicht ein höherer Verkaufspreis vom Hersteller festgesetzt
ist. Eine Dispensationsgebühr (Nr. 11 unter 7) darf nicht angerechnet werden, sofern die
Abgabe in der unveränderten Originalpackung und ohne Zusatz einer handschriftlichen Ge-
brauchsanweisung erfolgt. Depeschengebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann in
Anrechnung bringen, wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind,
und der Besteller auf solche vorher hingewiesen worden war.
Sind derartige fabrikmäßig hergestellte Arzneizubereitungen in kleineren Mengen
verordnet, als die fertige Aufmachung enthält, so ist außer der Dispensationsgebühr und
dem Preise für das etwa erforderliche Gefäß das Doppelte des Einkaufspreises anzurechnen.
C.
Bestimmungen über die Preisberechnung hom—öopathischer Arzueien.
Die Verkaufspreise für homöopathische Arzneien, einschließlich der darin enthaltenen
Arzneimittel, werden berechnet, wie folgt:
Gegenstand « Gewicht Preis
. Y.
Urtinkturen......... bis zu #
„ .... .....,,,, ö» 30
„ jede weiteren ... ....... 5 „ 15
Urtinkturen zum äußerlichen Gebrauhe ....... 10,, 15
„ „ „ ..... 100 „ 100
Verdünnungen ... ....bcszu 5,,-25
,, ...... ..überög»» 10,, 40
„ jede weiteren .. . ·10—,, 15
Verreibungen bebebies zu 5 6 30
„ ...... ..uberbg»,, 10,, 50
„ jede weiteren .. 10,, 25
Streukügelche ehehebies zu 5 „ 30
„ . ..über bg ,,,, 10 „ 50
jede weiteren. . ..... 10,, 25
Streukügelchen, unbefeuchtet . ..... l» 5
. .... 10,, 15
Milchzucker, präparierter .. . . .. l» 5
„ „ . .. 10,, 15