Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Abbdruck Berlin Wes, den 21. Dezember 1910. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und 
geändert: 
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist unter V im 
ersten und letzten Satze hinter „HKnallkorke“ einzuschalten: „und Knuall= 
kapseln“. 
2. Im § 8 „Drucksachen“ ist der Abs. VII wie folgt zu ändern: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
3. Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. U wie folgt zu ändern: 
Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nachnahme- 
paket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (§ 19) begleitet sein. 
4. Im 819 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. I hinzuzufügen: 
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahmepaket-= 
adressen und Nachnahmekarten mit anhängender, vom Absender auszufüllender Postanweisung 
oder Zahlkarte zu benutzen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten 
mit anhängender Postanweisung können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden Formulare mit anhängender Zahlkarte 
sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos bestimmt und werden an diese ausschließlich 
von den Postscheckämtern zu demselben Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie 
hergestellte Formulare sind zulässig, wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers 
sowie im Vordrucke mit den durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen. 
5. Im § 19 Abs. U ist statt des letzten Satzes zu setzen: 
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket angebracht sein. Auf 
den Nachnahmepaketadressen und Nachnahmekarten ist die Angabe des Namens und Wohnorts 
des Absenders nicht erforderlich. 
6. Im § 19 Abs. #p##ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle"“ ein Komma- 
zu setzen und dahinter einzufügen: 
soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu verwenden sind (1), 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Januar 1911 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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