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Das Bezirksamt Ingolstadt, welches der Meinung war, es handle sich um eine Ver-
pachtung, erhob gegen die Beschlüsse von Aufsichtswegen keine Erinnerung.
Unter dem 23. Oktober 1897 ließ der Bürgermeister von Oberstimm die in einer
Liste aufgeführten Nutzungsberechtigten, darunter auch den Kasimir Widmann zur Verlosung
der unverteilten Gemeindegründe auf den 25. Oktober 1897 mit dem Beifügen laden, daß
im Falle des Nichterscheinens ein Mitglied des Gemeindeausschusses für den Ausgebliebenen
das Los ziehe und daß Nichterscheinende sich den Pachtbedingungen zu unterwerfen haben.
In dem als Pachtvertrag bezeichneten Protokolle vom 25. Oktober 1897 setzte der Gemeinde-
ausschuß für die Verteilung bezw. Verpachtung der betreffenden Gemeindegrundteile die Be-
dingungen fest, die neben der dem Gemeindeausschußbeschluß entsprechenden Festsetzung von
Pachtzeit und Pachtzins die Bestimmung enthalten, daß Anteil an der „Verteilung bezw.
Verpachtung“ jeder Gemeindenutzungsberechtigte habe, daß von den in der Gemeinde vor-
handenen 36 Besitzern eines ganzen und 8 Besitzern eines halben Gemeindenutzungsrechts
die ersteren einen ganzen, die letzteren einen halben Anteil an den fraglichen Gemeinde-
gru ndstücken erhalten, daß die einzelnen Parzellen Eigentum der Gemeinde und bei den
Anwvesen, auf welchen das Gemeindenutzungsrecht ruht, verbleiben. Endlich war bemerkt,
daß die Verlosungsliste dem Pachtprotokoll beigefügt sei und daß die „Pächter“ durch ihre
Un terschrift die darin aufgeführten Bedingungen anerkennen. Unter den Unterzeichnern der
Ve-llosungsliste findet sich auch Kasimir Widmann.
Unter dem 20. März 1905 beschloß der Gemeindeausschuß Oberstimm, den Grundzins
fürr die im Jahre 1866 zu Eigentum, und den Pachtzins für die in den Jahren 1881
und 1897 zur Nutznießung verteilten Gemeindegründe mit Rückwirkung auf das Jahr 1904
aufzuheben. Auf Anordnung des Bezirksamts Ingolstadt nahm jedoch der Gemeindeausschuß
einen Beschluß unter dem 6. Juni 1905 wieder zurück und ordnete die Weiterentrichtung
der Grund= und Pachtzinse an. Da Kasimir Widmann sich weigerte, seiner Verpflichtung
zur Entrichtung der bezeichneten rückständigen Zinse nachzukommen, so wurde ihm im Auf-
trage der Gemeinde Oberstimm auf Grund des von der Gemeindeverwaltung für vollstreckbar
erklärten Ausstandsverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher am Amtsgerichte Ingolstadt ein
Fahrrad gepfändet, zu dessen Versteigerung auf den 5. Juli 1905 Termin anberaumt wurde.
In einer an die Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, gerichteten Beschwerde-
vorstellung vom 26. Juni 1905 beantragte Widmann die Aufhebung des Versteigerungs-
termins und des Beschlusses des Gemeindeausschusses vom 6. Juni 1905.
Das Bezirksamt Ingolstadt, dem die Kreisregierung die Vorstellung des Widmann
zur erstinstanziellen Verbescheidung mitgeteilt hatte, wies durch den Beschluß vom 25. No-
vember 1905 den Einspruch des Widmann gegen die Pfändung des Fahrrades als un-
begründet ab.
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