Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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begründet, da die Erwirkung eines Arrestbefehls niemals Anspruch auf Einziehung gewähre 
und eine Genehmigung zu dieser Einziehung seitens eines hiezu Berechtigten nicht erfolgt 
sei. Auf jeden Fall müsse die Gemeinde den erhaltenen Betrag vorerst wieder hinterlegen. 
Der Klageantrag werde nunmehr dahin richtig gestellt, daß die Beklagte an Walburga Frank, 
verwitwete Wildenauer, 353,68 und an jedes der 5 Kinder des Wildenauer 
212,29 —X zu bezahlen, eventuell daß sie den Betrag von 1414,29 gerichtlich zu hinter- 
legen habe. 
Mit Zwischenurteil vom 16. März 1909 verwarf die 2. Zivilkammer des Landgerichts 
München II die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Dieses Urteil ist dem Prozeß- 
bevollmächtigten der Gemeinde Garmisch am 7. April 1909 zugestellt worden, der am 
27. desselben Monats die Berufung zum Oberlandesgericht München einlegte. Die Berufungs- 
schrift ist am 28. genannten Monats bei der Berufungsinstanz eingelaufen; sie enthält den 
Antrag, die Klage unter Aufhebung des Zwischenurteils abzuweisen. 
Der Prozeßbevollmächtigte der Erben Wildenauers beantragte die kostenfällige Zurück- 
weisung der Berufung und begründete diesen Antrag in einem Schriftsatze vom 21. Sep- 
tember 1909 in nachstehender Weise: Der Anspruch der Kläger sei auf § 812 ff. des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs gestützt. Die Beklagte habe vor Feststellung der Verpflichtung der 
Kläger auf Ersatzleistung gegen den Willen der Kläger und ohne Rechtstitel lediglich durch 
das Verschulden des Notars die geforderte Summe erlangt; es liege also ungerechtfertigte 
Bereicherung aus dem Verschulden eines Dritten vor, welcher Rechtstitel zweifellos dem 
Bürgerlichen Rechte angehöre. In zweiter Linie gründe sich der Anspruch darauf, daß die 
Voraussetzungen eines Ersatzanspruches der Gemeinde gegen die Kläger nach den Bestimmungen 
des Armengesetzes überhaupt nicht vorlägen. Richtig sei, daß bei Streitigkeiten über Ersatz- 
verbindlichkeiten eines Unterstützten gegenüber der Unterstützungsgemeinde gemäß Artikel 5 des 
Armengesetzes die Geltendmachung des Ersatzanspruches vor den Gerichten ausgeschlossen sei. 
Vorliegenden Falls aber seien die Ansprüche der Gemeinde nicht gegen den Unterstützten selbst, 
sondern gegen seine Erben, somit eine Ersatzverbindlichkeit nach Artikel 8 des Armengesetzes 
geltend gemacht worden, die im Streitfalle vor die Bürgerlichen Gerichte gehören, welch 
letztere daher auch über den auf denselben Gesetzesartikel gestützten Rückersatzanspruch zu 
befinden hätten. 6 
Vom Anwalt der Beklagten wurde hierauf erwidert, daß die Armenpflege Garmisch 
ihre Ersatzforderung bei Lebzeiten des Willibald Wildenauer gegen diesen selbst erhoben 
habe, wie ja auch sein Anteil an dem Nachlasse seiner Mutter arrestweise gepfändet worden 
sei, und daß, wenn wie hier der Anspruch gegen den Unterstützten selbst gemäß Artikel 5 
Abs. 1 des Armengesetzes geltend gemacht worden sei, die verwaltungsrichterliche Zuständig- 
keit auch dann gegeben wäre, wenn aus dem Nachlasse des Unterstützten Ersatz begehrt werde;
	        
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