13
durch das angebliche Verschulden eines Dritten werde die rechtliche Natur des Anspruches
keine andere; allgemein sei anerkannt, daß insoweit für Forderungsansprüche die Zuständig-
keit der Verwaltungsbehörden gegeben sei, solche auch bezüglich der Rückforderungsansprüche
bestehe.
Demgegenüber wendete der Anwalt der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1909
noch ein, daß für die Frage des Rechtsweges die Tatsache der Erwirkung des Arrestes zu
Lebzeiten Wildenauers ohne Belang, entscheidend dagegen sei, daß — weil der Ersatz-
anspruch gegen Wildenauer als Unterstützten weder bei Gericht noch vor der Verwaltungs-
behörde geltend gemacht wurde — nach dem Ableben des Unterstützten dessen Erben als
ersatzverbindlich zu gelten hätten und gegen diese auch der Anspruch der Beklagten erhoben
werden müßte; wie für diesen Forderungsanspruch die Zuständigkeit der Gerichte gegeben
sei, so bestehe die gleiche Zuständigkeit für den Rückforderungsanspruch.
In einem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schreiben vom 7. Oktober 1909
erklärte die Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern, daß sie den Rechtsweg für
umzulässig erachte. Von der Erhebung des Kompetenzkonflikts wurden die Parteien benach-
richtigt. Denkschriften wurden von diesen nicht eingereicht. Zur heutigen Verhandlung sind
be ide Parteien geladen worden. Die Kläger waren nicht vertreten, für die Beklagte erschien
der Rechtsanwalt Justizrat Dr. Obermeyer.
Der Berichterstatter gab den Inhalt der bisherigen Verhandlungen bekannt und verlas
dabei die wichtigeren Aktenstücke. Rechtsanwalt Justizrat Dr. Obermeyer beantragte, den
Rechtsweg für unzulässig zu erklären. Der Generalstaatsanwalt stellte den Antrag, die
Gerichte für zuständig zu erklären.
II. Die Zulässigkeit der Erhebung des Zuständigkeitsstreites unterliegt nach Artikel 8
Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend, keinem
Bedenken. Das Landgericht München II hat zwar durch sein Zwischenurteil die Einrede
der Unzulässigkeit des Rechtsweges als unbegründet verworfen, die Entscheidung ist aber
nicht rechtskräftig geworden, weil infolge der von der Beklagten eingelegten Berufung der
Rechtsstreit noch bei dem Oberlandesgericht anhängig ist.
Wie von der Rechtslehre und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte anerkannt ist (siehe insbesondere Sammlung der Entscheidungen dieses Gerichtshofs
Bd. 1 S. 347, 356, 365 und die dort angeführten Schriftsteller und früheren Erkenntnisse),
kommt es für die Entscheidung darüber, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, zunächst
darauf an, wie der geltend gemachte Anspruch in tatsächlicher Beziehung begründet ist und
ob er nach den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen auf einem dem Gebiete des
bürgerlichen Rechts angehörenden Rechtsgrund beruht. Gleichgültig ist, ob der Kläger seine