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Behauptungen unter die richtigen Rechtsbegriffe einordnete. Entscheidend kann auch nicht
sein, daß der Kläger seinem Anspruch einen dem bürgerlichen Rechte entlehnten Titel beilegt:
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der behaupteten Tatsachen ist vielmehr die innere
Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, das rechtliche Wesen des geltend gemachten Anspruches.
Kommt es also darauf an, ob das Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch abgeleitet wird,
dem Bereich des öffentlichen oder dem des bürgerlichen Rechts angehört, so kann der Umstand,
daß die Kläger ihren Rückersatzanspruch als Bereicherungsanspruch bezeichnen, für die rechtliche
Natur der Sache und die dadurch bedingte Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend sein. Denn
Ansprüche der letzteren Art finden sich nicht nur im bürgerlichen, sondern auch im öffentlichen
Rechte (ovgl. Samml. der Entsch, des Gerichtshofs für Komp. Konflikte Bd. 1 S. 136,
152, 185, 340).
Im vorliegenden Falle kommen zunächst die Vorschriften des Armengesetzes vom
29. April 1869 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 in Betracht.
Dieses Gesetz enthält mehrfache Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen den
öffentlichen Armenpflegen für die von ihnen gewährte Armenunterstützung Ersatz zu leisten
ist. Artikel 5 Abs. 1 hat die Ersatzpflicht der unterstützten Person, Artikel 5 Abs. 2 jene
der dem Hilfsbedürftigen gegenüber nach dem bürgerlichen Rechte Unterhaltspflichtigen zum
Gegenstand; Artikel 8 bestimmt, wann die öffentlichen Armenpflegen aus dem Nachlasse der
von ihnen unterstützten Person Ersatz für die geleistete Armenhilfe verlangen können. Die
Zuständigkeit über Verbescheidung dieser Ersatzansprüche im Falle von Streitigkeiten ist
verschieden geregelt. Die Ersatzverbindlichkeiten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 gehören dem
Gebiete des öffentlichen Rechts an. Streitigkeiten hierüber sind gemäß Art 43 Abs. 1 des
Gesetzes im Zusammenhalt mit Art. 10 Ziff. 6 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
8. August 1878 vor den Verwaltungsbehörden auszutragen. Bürgerlich rechtlicher Natur
dagegen und daher vor den Gerichten geltend zu machen sind die Ersatzansprüche nach Art. 5
Abs. 2 und Art. 8 des Armengesetzes. — Vgl. Entsch. d. Ger. Hofs für Komp. Koufl. vom
8. Januar 1874 und 16. Mai 1888, GVl. 1874 Beil. 1 u. 1888 Beil. III; Ber-
handlungen der Kammer d. Abgeordneten 1898/99 Beil. Bd. 20 Abt. I S. 107 —.
Im gegebenen Falle ist es für die zu treffende Entscheidung nicht von ausschlaggebender
Bedeutung, daß sich die Kläger auf den § 812 des B. G. beziehen und daß sie ihrer
Rechts anschauung durch den allgemein gehaltenen Satz Ausdruck geben, der Gemeinde
Garmisch stehe ein Ersatzanspruch nach Maßgabe der Vorschriften des Armengesetzes nicht.
zu. Für die rechtliche Natur des erhobenen Anspruchs sind vielmehr die Tatsachen von
entscheidender Bedeutung, aus denen der Anspruch hergeleitet wird.
In tatsächlicher Hinsicht haben die Kläger aber nicht Behauptungen aufgestellt, die
eine Verneinung aller Voraussetzungen in sich schließen, die für die Entstehung eines Ersatz-