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anspruchs der Gemeinde nach dem Gesetze von rechtlicher Bedeutung sind. In der Klage—
schrift vom 19. Mai 1908 wird vielmehr ausdrücklich eingeräumt, daß die Armenpflege
„für den verstorbenen Wildenauer, insbesondere für ein Kind desselben“ Aufwendungen
im Betrage von 1414,29 —X gemacht hat. Die Kläger bestreiten auch die Notwendigkeit
dieser Aufwendungen nicht und lassen insbesondere die Frage offen, ob die Armenpflege
berechtigt war, hiewegen Ersatzansprüche gegen Willibald Wildenauer zu seinen Lebzeiten
zu erheben. Wohl aber behaupten die Kläger, daß die Armenpflege die ihr etwa gegen
Willibald Wildenauer zustehenden Ersatzansprüche diesem gegenüber nicht rechtswirksam
geltend gemacht habe und daß die Verpflichtung des Wildenauer zur Ersatzleistung auf
dessen Erben nicht übergegangen sei; auch eine selbständige Verpflichtung der Erben, für die
geleistete Armenunterstützung Ersatz zu leisten, sei nicht begründet, weil die Kläger, welche
diee Erben des Willibald Wildenauer geworden, als arme Plflichtteilsberechtigte, deren
Lebensunterhalt nicht sichergestellt erscheine, zur Ersatzleistung nicht verbunden seien. Aus
dieesen Gründen sei die durch den Notar ohne Zustimmung der Erben aus dem Nachlasse
dess Willibald Wildenauer auf Kosten der Erben bewirkte Zahlung ohne rechtlichen Grund
erf olgt.
Von dieser Begründung des Klagsanspruchs sind die Kläger auch im Laufe des
Puozesses nicht abgegangen. Sie haben ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen in dem
Schriftsatze vom 11. Oktober 1909 nur nach der Richtung ergänzen lassen, daß in dem
Axrestantrag eine wirksame Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht gefunden werden könne,
daß die Erben ihrerseits eine Verpflichtung zur Ersatzleistung nicht anerkannt hätten und
daß der von den Erben bestrittene Ersatzanspruch erst noch auf dem Weg Rechtens gegen
sie geltend gemacht und durchgesetzt werden müsse.
Hieraus ergibt sich, daß die Kläger ihren Anspruch darauf stützen, daß die tatsächlichen
Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen ein Ersatzanspruch der Gemeinde gegen den
Nachlaß und gegen die Erben des Willibald Wildenauer rechtlich begründet
wäre. Hierin kann nur die Verneinung der in den Artikeln 8 und 5 Abs. 2 des Armen-
gesetzes geregelten Ersatzverbindlichkeit erblickt werden, über die ausschließlich die Gerichte zu
entscheiden haben. Auf die Behauptung, daß die Voraussetzungen nicht gegeben seien, unter
denen nach Art. 5 Abs. 1 des Armengesetzes Ersatzansprüche erhoben werden könnten, sohin
auf ein dem öffentlichen Rechte angehörendes und von den Verwaltungsbehörden zu beurteilendes
Rechtsverhältnis stützen die Kläger ihren Anspruch nicht. Dies haben sie dadurch in bestimmter
Form zum Ausdrucke gebracht, daß sie anerkanuten, die Entscheidung darüber, ob der von
der Armenpflege Unterstützte das Empfangene zu ersetzen verpflichtet sei, stehe den Verwaltungs-
behörden zu, diese hätten daher auch über einen Rückforderungsanspruch zu entscheiden, der
damit begründet werde, daß die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 des Armengesetzes nicht