Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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anspruchs der Gemeinde nach dem Gesetze von rechtlicher Bedeutung sind. In der Klage— 
schrift vom 19. Mai 1908 wird vielmehr ausdrücklich eingeräumt, daß die Armenpflege 
„für den verstorbenen Wildenauer, insbesondere für ein Kind desselben“ Aufwendungen 
im Betrage von 1414,29 —X gemacht hat. Die Kläger bestreiten auch die Notwendigkeit 
dieser Aufwendungen nicht und lassen insbesondere die Frage offen, ob die Armenpflege 
berechtigt war, hiewegen Ersatzansprüche gegen Willibald Wildenauer zu seinen Lebzeiten 
zu erheben. Wohl aber behaupten die Kläger, daß die Armenpflege die ihr etwa gegen 
Willibald Wildenauer zustehenden Ersatzansprüche diesem gegenüber nicht rechtswirksam 
geltend gemacht habe und daß die Verpflichtung des Wildenauer zur Ersatzleistung auf 
dessen Erben nicht übergegangen sei; auch eine selbständige Verpflichtung der Erben, für die 
geleistete Armenunterstützung Ersatz zu leisten, sei nicht begründet, weil die Kläger, welche 
diee Erben des Willibald Wildenauer geworden, als arme Plflichtteilsberechtigte, deren 
Lebensunterhalt nicht sichergestellt erscheine, zur Ersatzleistung nicht verbunden seien. Aus 
dieesen Gründen sei die durch den Notar ohne Zustimmung der Erben aus dem Nachlasse 
dess Willibald Wildenauer auf Kosten der Erben bewirkte Zahlung ohne rechtlichen Grund 
erf olgt. 
Von dieser Begründung des Klagsanspruchs sind die Kläger auch im Laufe des 
Puozesses nicht abgegangen. Sie haben ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen in dem 
Schriftsatze vom 11. Oktober 1909 nur nach der Richtung ergänzen lassen, daß in dem 
Axrestantrag eine wirksame Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht gefunden werden könne, 
daß die Erben ihrerseits eine Verpflichtung zur Ersatzleistung nicht anerkannt hätten und 
daß der von den Erben bestrittene Ersatzanspruch erst noch auf dem Weg Rechtens gegen 
sie geltend gemacht und durchgesetzt werden müsse. 
Hieraus ergibt sich, daß die Kläger ihren Anspruch darauf stützen, daß die tatsächlichen 
Voraussetzungen nicht gegeben sind, unter denen ein Ersatzanspruch der Gemeinde gegen den 
Nachlaß und gegen die Erben des Willibald Wildenauer rechtlich begründet 
wäre. Hierin kann nur die Verneinung der in den Artikeln 8 und 5 Abs. 2 des Armen- 
gesetzes geregelten Ersatzverbindlichkeit erblickt werden, über die ausschließlich die Gerichte zu 
entscheiden haben. Auf die Behauptung, daß die Voraussetzungen nicht gegeben seien, unter 
denen nach Art. 5 Abs. 1 des Armengesetzes Ersatzansprüche erhoben werden könnten, sohin 
auf ein dem öffentlichen Rechte angehörendes und von den Verwaltungsbehörden zu beurteilendes 
Rechtsverhältnis stützen die Kläger ihren Anspruch nicht. Dies haben sie dadurch in bestimmter 
Form zum Ausdrucke gebracht, daß sie anerkanuten, die Entscheidung darüber, ob der von 
der Armenpflege Unterstützte das Empfangene zu ersetzen verpflichtet sei, stehe den Verwaltungs- 
behörden zu, diese hätten daher auch über einen Rückforderungsanspruch zu entscheiden, der 
damit begründet werde, daß die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 des Armengesetzes nicht
	        
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