Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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gegeben waren. Ein nach Maßgabe dieser Gesetzesvorschrift zu beurteilender Rückersatzanspruch 
ist daher im Zivilprozesse gar nicht geltend gemacht worden. 
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. So geurteilt und verkündet in der öffent- 
lichen Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 24. Mai 1910, an der teil- 
nahmen der Präsident Ritter von Thelemann und die Räte Dr. Harburger, Reger, 
Wunderer, Feder, Tauchert, Hübscher, der Generalstaatsanwalt Ritter von Höchtlen 
und als Gerichtsschreiber der Obersekretär des Obersten Landesgerichts Spitzeder. 
gez. von Thelemann.
	        
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