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Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete den Antrag, „es wollen im vorliegenden
Falle die Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt werden.“
II. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkonflikts nach Art. 8 des
Kompetenzkonfliktsgesetzes vom 18. August 1879 sind gegeben, da der Anspruch des Georg
Raab gegen die Eheleute Poxleitner bei dem Landgerichte Passan als Berufungsgericht
anhängig ist und in dieser Sache der Rechtsweg von den Verwaltungsbehörden für unzulässig
erachtet wird, andererseits die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht durch ein rechtskräftiges
gerichtliches Urteil feststeht. Ob durch den landgerichtlichen Beweisbeschluß vom 24. Sep-
tember 1909 zum Ausdruck gebracht worden ist, daß die landgerichtliche Zivilkammer die
Gerichte für zuständig erachte, kann dahingestellt bleiben, da die vorbezeichnete Gesetzes-
bestimmung eine solche Stellungnahme nicht als Vorbedingung der Statthaftigkeit der Er-
hebung des Kompetenzkonflikts aufgestellt hat.
Für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist nach der in der Rechtslehre vor-
herrschenden Meinung und nach der ständigen Rechtsprechung des Kompetenzkonflikts-Gerichtshofs
in erster Linie das tatsächliche Vorbringen in Betracht zu ziehen, auf das der in dem Zivil-
streitverfahren verfolgte Anspruch sich gründet. In dieser Richtung wurde im vorliegenden
Falle zunächst geltend gemacht, daß die Beklagten, die Eheleute Poxleitner, ihr Einver-
ständnis mit der Veranlassung der Vornahme der Vermarkung und gleichzeitig ihre Berrit-
willigkeit erklärt hätten, die Hälfte der daraus erwachsenden Kosten zu tragen, ferner daß
der Kläger Raab die Gesamtkosten vorerst aus seinen eigenen Mitteln bezahlt habe und
sich darum für berechtigt erachte, von den Beklagten den Ersatz der Hälfte dieser Kosten zu
verlangen. Dabei hat sich der Kläger darüber nicht geäußert, ob er seinen Ersatzanspruch
auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung stütze. Mag nun
das eine oder das andere der Fall sein, so ist ungeachtet dessen, daß diese Rechtstitel in
den §§ 677—687 und 812— 822 B.G. ihre gesetzliche Regelung gefunden haben,
damit noch keineswegs entschieden, daß ein dem bürgerlichen Recht angehöriger Anspruch in
Frage und die Zuständigkeit der Gerichte begründet sei. Vielmehr ist im Auge zu behalten,
daß diese und andere Rechtstitel auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts vorkommen
und wirksam werden können (vgl. Entsch. des bayer. Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte
Bd. 1 S. 347 ff. und die dort angeführten Erkenntnisse). Dies ergibt sich mit Not-
wendigkeit aus folgender Erwägung: Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß, wenn
jemand auf Grund eines Rechtssatzes des öffentlichen Rechtes eine Leistung zu machen hat und
dieser Verpflichtung nicht nachkommt, er bei der Behörde zu belangen ist, die über öffentlich-
rechtliche Ansprüche von der Art des in Frage stehenden zu entscheiden hat. Wenn nun ein
an der Erfüllung der bezüglichen Verpflichtung Interessierter es vorzieht, aus seinen eigenen
Mitteln die von dem andern geschuldete Leistung zu machen und von diesem aus dem Titel