Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete den Antrag, „es wollen im vorliegenden 
Falle die Verwaltungsbehörden für zuständig erklärt werden.“ 
II. Die Voraussetzungen für die Erhebung des Kompetenzkonflikts nach Art. 8 des 
Kompetenzkonfliktsgesetzes vom 18. August 1879 sind gegeben, da der Anspruch des Georg 
Raab gegen die Eheleute Poxleitner bei dem Landgerichte Passan als Berufungsgericht 
anhängig ist und in dieser Sache der Rechtsweg von den Verwaltungsbehörden für unzulässig 
erachtet wird, andererseits die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht durch ein rechtskräftiges 
gerichtliches Urteil feststeht. Ob durch den landgerichtlichen Beweisbeschluß vom 24. Sep- 
tember 1909 zum Ausdruck gebracht worden ist, daß die landgerichtliche Zivilkammer die 
Gerichte für zuständig erachte, kann dahingestellt bleiben, da die vorbezeichnete Gesetzes- 
bestimmung eine solche Stellungnahme nicht als Vorbedingung der Statthaftigkeit der Er- 
hebung des Kompetenzkonflikts aufgestellt hat. 
Für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist nach der in der Rechtslehre vor- 
herrschenden Meinung und nach der ständigen Rechtsprechung des Kompetenzkonflikts-Gerichtshofs 
in erster Linie das tatsächliche Vorbringen in Betracht zu ziehen, auf das der in dem Zivil- 
streitverfahren verfolgte Anspruch sich gründet. In dieser Richtung wurde im vorliegenden 
Falle zunächst geltend gemacht, daß die Beklagten, die Eheleute Poxleitner, ihr Einver- 
ständnis mit der Veranlassung der Vornahme der Vermarkung und gleichzeitig ihre Berrit- 
willigkeit erklärt hätten, die Hälfte der daraus erwachsenden Kosten zu tragen, ferner daß 
der Kläger Raab die Gesamtkosten vorerst aus seinen eigenen Mitteln bezahlt habe und 
sich darum für berechtigt erachte, von den Beklagten den Ersatz der Hälfte dieser Kosten zu 
verlangen. Dabei hat sich der Kläger darüber nicht geäußert, ob er seinen Ersatzanspruch 
auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigte Bereicherung stütze. Mag nun 
das eine oder das andere der Fall sein, so ist ungeachtet dessen, daß diese Rechtstitel in 
den §§ 677—687 und 812— 822 B.G. ihre gesetzliche Regelung gefunden haben, 
damit noch keineswegs entschieden, daß ein dem bürgerlichen Recht angehöriger Anspruch in 
Frage und die Zuständigkeit der Gerichte begründet sei. Vielmehr ist im Auge zu behalten, 
daß diese und andere Rechtstitel auch auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts vorkommen 
und wirksam werden können (vgl. Entsch. des bayer. Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte 
Bd. 1 S. 347 ff. und die dort angeführten Erkenntnisse). Dies ergibt sich mit Not- 
wendigkeit aus folgender Erwägung: Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß, wenn 
jemand auf Grund eines Rechtssatzes des öffentlichen Rechtes eine Leistung zu machen hat und 
dieser Verpflichtung nicht nachkommt, er bei der Behörde zu belangen ist, die über öffentlich- 
rechtliche Ansprüche von der Art des in Frage stehenden zu entscheiden hat. Wenn nun ein 
an der Erfüllung der bezüglichen Verpflichtung Interessierter es vorzieht, aus seinen eigenen 
Mitteln die von dem andern geschuldete Leistung zu machen und von diesem aus dem Titel
	        
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