enthält der Abs. 3 des § 919 eine Bestimmung nur für den Fall, daß nicht eine ander-
weitige Regelung Platz greift. Die Art der Abmarkung und das Verfahren zu regeln ist
durch den Abs. 2 des § 919 den Landesgesetzen und der örtlichen Ubung überlassen.
Ausführliche Vestimmungen enthält dagegen das vorbezeichnete bayerische Gesetz. Nach-
dem es im Art. 1 die Fälle der öffentlich-rechtlichen Abmarkungspfsticht näher umschrieben
hat, regelt es namentlich die Art der Abmarkung (Art. 2), die Zuständigkeit zur Abmarkung
(Art. 4), die Vornahme der Abmarkung (Art. 17, 18), die Zuständigkeit und das Berfahren
bei Streitigkeiten (Art. 19—22), sodann die Gebühren und Kosten (Art. 23—27).
Hiervon sind für den vorliegenden Fall namentlich von Bedeutung die Bestimmung
des Art. 19 Abs. 1, daß Streitigkeiten über die Abmarkungspflicht und die Art der Ab-
markung, über die Gültigkeit einer solchen und über die Erhaltung von Grenzzeichen die
Distriktsverwaltungsbehörde in erster und der Verwaltungsgerichtshof in zweiter und letzter
Instanz entscheidet, ferner die Bestimmungen des Art. 25, daß die Kosten der Abmarkung
eine öffentliche Last der beteiligten Grundstücke sind (Abs. 4) und daß die Einziehung der
Kosten durch die Gemeindebehörde nach den Bestimmungen über die Erhebung und zwangs-
weise Beitreibung der Gemeindeumlagen erfolgt (Abs. 6).
Darüber, wer über die Kostenpflicht zu entscheiden hat, enthält das Gesetz keine Be-
stimmung. Es kann jedoch nach der Natur der Sache kein Zweifel darüber obwalten, daß
jeweils die Kostenfrage als Nebenpunkt von der zur Entscheidung in der Hauptsache
berufenen Stelle zu entscheiden ist. So sagt denn auch die Begründung zu den
Art. 19—22 des Entwurfes (und des Gesetzes) — Verh. d. Kammer der Abg. 3
Beil.-Bd. 1, Beilage Nr. 9 S. 353 — ausdrücklich: „Streitigkeiten über die Verpflichtung
zur Tragung der Kosten einer Abmarkung oder ihrer Erneuerung fallen gleichfalls unter
Art. 19." Und da auch in den Verhandlungen der beiden Kammern des Landtags gegen
diese Anschauung keinerlei Bedenken erhoben, geschweige denn an deren Stelle andere
Gesichtspunkte geltend gemacht wurden, so kann in dieser Richtung eine Übereinstimmung
der sämtlichen Gesetzgebungsfaktoren als vorliegend angenommen werden.
Bei der nur stückweisen Regelung des Abmarkungswesens durch den § 919 B.GB.
ist für die Landesgesetzgebung ein weiter Spielraum geblieben. In dem erwähnten bayerischen
Gesetz ist hievon in der Weise Gebrauch gemacht worden, daß angeordnet wurde, daß auch
für die Fälle der Abmarkungspflicht nach § 919 B.GB eine Anzahl der zunächst für die
Fälle der öffentlich-rechtlichen Abmarkungspflicht aufgestellten Bestimmungen, so insbesondere
der Art. 19 und die Abs. 4 und 6 des Art. 25, Anwendung zu finden hat. Hieraus
ergibt sich, daß auch in den Fällen der bürgerlich-rechtlichen Abmarkungspflicht die Entscheidung
über einschlägige Streitigkeiten den Behörden des Verwaltungsrechtswegs zusteht, die Kosten