Nr. 14. 115
Artikel 5.
#) Der Malzaufschlag beträgt für einen Doppelzentner des in einem Brauereibetrieb
steuerbar gewordenen ungeschroteten Malzes bei einem Gesamtmalzverbrauch innerhalb eines
Kalenderjahres
bis zu 1000 Doppelzentner 15.—X für 1Doppelzentner,
von mehr als 1000 Doppelzentner „ „ 1500 „ 15,0 +M& „ „ „
„ „ „ 1500 „ „ „ 2000 „ 16.— „ „ „ ,
„ „ „ 2000 „ „ „ 2500 „ 16,0 K& „ „ „ „
„ „ „ 2500 „ „ „ 3000 » 17.— „ „ „
„ „ „ 3000 „ „ „ 3500 » 17,50.--»» „ ,
„ „ „ 3500 „ „ „ 4000 » 18.-.--,,» „ ,
„ „ „ 4000 „ „ „ 4500 „ 18% &+ „ „ „
„ „ „ 4500 „ „ „ 5000 „ 19.— „ „ „
„ „ 5000 „ „ „ 6000 „ 19,0 + „ „ , ,
„ „ „ 6000 Doppelzentner 20.— „ „ „
# Ubersteigt der Malzverbrauch in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres
die erste Staffel des Abs. 1 um nicht mehr als 50 Doppelzentner oder eine der übrigen
Staffeln um nicht mehr als 100 Doppelzentner, so ist nur für die überschreitende Menge
der Malzaufschlag nach dem Satze der höheren- Staffel zu entrichten.
Übersteigt in der Zeit bis 31. Dezember 1918 der Malzverbrauch in einem
Brauereibetrieb innerhalb eines Kalenderjahres den Durchschnittsverbrauch der Jahre 1907,
1908 und 1909 bei Betrieben bis zu 6000 Doppelzentner jährlichem Malzverbrauch um mehr als
10 vom Hundert, bei Betrieben von mehr als 6000 Doppelzentner jährlichem Malzverbrauch um
mehr als als 5 vom Hundert, so erhöhen sich für die überschreitende Menge die Malz-
aufschlagsätze des Abs. 1 um 10 vom Hundert. Auf Betriebe, die noch keine drei Jahre
bestehen, findet diese Bestimmung sinngemäße Anwendung.
Ergeben sich für einzelne Brauereien aus der Bemessung des Durchschnittsverbrauches
nach den in den Jahren 1907, 1908 und 1909 verwendeten Malzmengen besondere Härten, so
kann die Steuerverwaltung aus Billigkeitsgründen einen erhöhten Durchschnittsverbrauch festsetzen.
5“ Für Personen, die Bier nur für ihren Hausbedarf bereiten und hiezu im Kalender-
jahre nicht mehr als 5 Doppelzentner Malz verwenden, beträgt der Malzaufschlag 10 4+
für den Doppelzentner. Es ist verboten, Bier, das unter Inanspruchnahme der Steuer-
ermäßigung hergestellt ist, an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben.
Bierverkäufer haben auf die Ermäßigung keinen Anspruch
6, Für neue Brauereien, welche nach dem 1. März 1910 in Betrieb genommen werden,
sowie für Brauereien, welche nach dem 1. März 1910 wieder in Betrieb genommen werden,
24•
Betrag
des Malz-
aufschlags.