Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  14.  115

Artikel  5.

#)  Der  Malzaufschlag  beträgt  für  einen  Doppelzentner  des  in  einem  Brauereibetrieb
steuerbar  gewordenen  ungeschroteten  Malzes  bei  einem  Gesamtmalzverbrauch  innerhalb  eines
Kalenderjahres

bis  zu  1000  Doppelzentner  15.—X  für  1Doppelzentner,

von  mehr  als  1000  Doppelzentner  „  „  1500  „  15,0  +M&  „  „  „
„  „  „  1500  „  „  „  2000  „  16.—  „  „  „  ,
„  „  „  2000  „  „  „  2500  „  16,0  K&  „  „  „  „
„  „  „  2500  „  „  „  3000  »  17.—  „  „  „
„  „  „  3000  „  „  „  3500  »  17,50.--»»  „  ,
„  „  „  3500  „  „  „  4000  »  18.-.--,,»  „  ,
„  „  „  4000  „  „  „  4500  „  18%  &+  „  „  „
„  „  „  4500  „  „  „  5000  „  19.—  „  „  „
„  „  5000  „  „  „  6000  „  19,0  +  „  „  ,  ,

„  „  „  6000  Doppelzentner  20.—  „  „  „

#  Ubersteigt  der  Malzverbrauch  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Kalenderjahres
die  erste  Staffel  des  Abs.  1  um  nicht  mehr  als  50  Doppelzentner  oder  eine  der  übrigen
Staffeln  um  nicht  mehr  als  100  Doppelzentner,  so  ist  nur  für  die  überschreitende  Menge
der  Malzaufschlag  nach  dem  Satze  der  höheren-  Staffel  zu  entrichten.

Übersteigt  in  der  Zeit  bis  31.  Dezember  1918  der  Malzverbrauch  in  einem
Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Kalenderjahres  den  Durchschnittsverbrauch  der  Jahre  1907,
1908  und  1909  bei  Betrieben  bis  zu  6000  Doppelzentner  jährlichem  Malzverbrauch  um  mehr  als

10  vom  Hundert,  bei  Betrieben  von  mehr  als  6000  Doppelzentner  jährlichem  Malzverbrauch  um
mehr  als  als  5  vom  Hundert,  so  erhöhen  sich  für  die  überschreitende  Menge  die  Malzaufschlagsätze
  des  Abs.  1  um  10  vom  Hundert.  Auf  Betriebe,  die  noch  keine  drei  Jahre
bestehen,  findet  diese  Bestimmung  sinngemäße  Anwendung.

Ergeben  sich  für  einzelne  Brauereien  aus  der  Bemessung  des  Durchschnittsverbrauches
nach  den  in  den  Jahren  1907,  1908  und  1909  verwendeten  Malzmengen  besondere  Härten,  so
kann  die  Steuerverwaltung  aus  Billigkeitsgründen  einen  erhöhten  Durchschnittsverbrauch  festsetzen.

5“  Für  Personen,  die  Bier  nur  für  ihren  Hausbedarf  bereiten  und  hiezu  im  Kalenderjahre
  nicht  mehr  als  5  Doppelzentner  Malz  verwenden,  beträgt  der  Malzaufschlag  10  4+
für  den  Doppelzentner.  Es  ist  verboten,  Bier,  das  unter  Inanspruchnahme  der  Steuerermäßigung
  hergestellt  ist,  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abzugeben.
Bierverkäufer  haben  auf  die  Ermäßigung  keinen  Anspruch

6,  Für  neue  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  März  1910  in  Betrieb  genommen  werden,

sowie  für  Brauereien,  welche  nach  dem  1.  März  1910  wieder  in  Betrieb  genommen  werden,
24•

Betrag

des  Malzaufschlags.