Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 14. 119 
Die Aufstellung eines Vertreters muß erfolgen, wenn der Inhaber des Betriebs an 
der Erfüllung der Verpflichtungen verhindert ist. 
Bon der Ausstellung eines Vertreters ist der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten; die 
Steuerbehörde entscheidet über die jederzeit widerrufliche Zulassung des Vertreters. 
“ Wenn und so lange der Forderung der Steuerbehörde zur Aufstellung eines geeigneten 
Vertreters nicht entsprochen wird, kann diese die Ausstellung eines Malzscheines verweigern 
oder die Genehmigung zum Betrieb einer Malzmühle zurücknehmen. 
Artikel 14. 
Wer in den Besitz einer Brauerei oder einer Malzmühle gelangt, hat hierüber innerhalb Anmelde- 
acht Tagen nach der Besitzerlangung der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Filichige 
· etriebe. 
Artikel 15. 
44) Bierbrauer und Inhaber von Malzmühlen sind verpflichtet, zum Abwägen des Malzes Wagen und 
gerignete, vorschriftsmäßige Wagen und Gewichte zu halten. Gewichte. 
Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt. 
2. Bestimmungen über das Schroten von Malz. 
Artikel 16. 
(1 Malz darf nur geschrotet werden: Zugelassene 
1. auf öffentlichen Malzmühlen, d. h. auf solchen öffentlichen feststehenden Mühlen, Nalzmühlen. 
auf welchen gewerbsmäßig für Dritte Malz geschrotet wird und welche von der 
Steuerbehörde als öffentliche Malzmühlen zugelassen sind; 
2. auf eigenen Malzmühlen, d. h. auf solchen zum Schroten von Malz geeigneten 
Mahleinrichtungen, deren Besitz und Benützung dem Jnhaber für seine Person 
und für seinen Gebrauch zum Schroten von Malz besonders genehmigt worden ist. 
Es ist verboten, Malz in eine Mühle einzubringen, auf welcher Malz nicht geschrotet 
werden darf. 
a) Das Schroten von Malz auf öffentlichen Malzmühlen. 
Artikel 17. 
Wer Malz auf einer öffentlichen Malzmühle schroten lassen will, hat dies vor der Malzschein. 
Verbringung des Malzes in die Mühle bei der Steuerbehörde seines Wohnortes anzumelden 
und einen Malzschein zu erholen.
	        
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