Nr. 14. 121
Artikel 22.
Wer Malz zum Schroten auf einer öffentlichen Malzmühle mit der Bestimmung der Ginführ von
alz zum
Wiederausfuhr nach der Bearbeitung nach Bayern einführen will, hat vor der Einfuhr bei Schroten mit
der Steuerbehörde des Eintrittsorts das Malz anzumelden und einen Malzschein zu erholen. der Bestim-
Die Hinterlegung des Malzaufschlags im gesetzlich zulässigen Höchstbetrage kann gefordert mung der
werden. ausfuhr.
Artikel 23.
(1) Der Inhaber einer öffentlichen Mühle, welcher auf dieser Mühle gewerbsmäßig Malz Genehmi-
für Dritte schroten will, hat vorher die Genehmigung der Steuerbehörde einzuholen. zänh
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Malzmühlen.
Artikel 24.
(1) Offentliche Malzmühlen, deren Mahlgänge mit Zylinderwalzen betrieben werden, müssen Selbsttätige
mit einer von der Steuerverwaltung genehmigten, selbsttätig das Ergebnis der Verwiegung Wägevor-
. . . . » . » . » richtungen an
anzeigenden Vorrichtung versehen sein. Die Wägevorrichtungen müssen mit den Malzmühlen öffentlichen
in feste Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anbringung des steuer-Malzmühlen.
amtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz zum Mühlwerke nur gelangen
kann, nachdem es die Wägevorrichtung durchlaufen hat.
Die Steuerverwaltung ist ermächtigt, auch andere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
Artikel 25.
) Der Inhaber einer öffentlichen Malzmühle (Müller) darf auf eigene Rechnung weder Aufbewahren
geschrotetes noch ungeschrotetes Malz aufbewahren. Er darf weder auf der Mühle Malz zum von Malz und
. . . - » Betrieb einer
eigenen Bedarf schroten, noch innerhalb einer Entfernung von 35 km von der Mühle gewerbs- Brauereidurch
mäßig Bier bereiten oder für seine Rechnung bereiten lassen. den Inhaber
Ausnahmen können von der Steuerbehörde unter Anordnung der erforderlichen Über- lacen N#ua.
wachungsmaßnahmen zugelassen werden. mühle.
Artikel 26.
(1 Der Müller hat nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung ein Mühlbuch zu Mühlbuch.
führen, in welches jedes Schroten von Malz sogleich einzutragen ist.
(2 Der Müller hat das Mühlbuch sorgfältig an dem von der Steuerbehörde zu bestimmenden
Orte aufzubewahren, den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen, zur bestimmten
Frist abzuschließen und an die Steuerbehörde abzuliefern.
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