Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

übernahme 
des Malzes 
durch den 
Müller. 
Verwiegen 
des Malzes 
durch den 
Müller. 
Schroten des 
Malzes. 
Aufbe- 
wahren des 
Malzscheines 
durch den 
Müller. 
122 
Artikel 27,. 
(h In einer öffentlichen Malzmühle darf Malz ohne gültigen Malzschein nicht über- 
nommen werden. 
Das Malz gilt als übernommen, wenn es in die Mühlräume eingebracht ist. 
Es ist verboten, das im Malischeine bezeichnete Malz in einer öffentlichen Malzmühle 
nur zu einem Teile, an einem anderen als dem im Malzscheine bestimmten Tage oder zu 
der in Art. 20 bestimmten Zeit zu übernehmen. 
Wird Malz ohne gültigen Malzschein in eine öffentliche Malzmühle gebracht, so hat 
der Müller sogleich Anzeige bei der Steuerbehörde zu erstatten. Vor Eintreffen des Steuer- 
beamten darf das Malz weder in die Mühlräume verbracht, noch verabfolgt werden. 
Artikel 28. 
() Nach der Übernahme hat in den nicht mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung ver- 
sehenen öffentlichen Malzmühlen der Müller das Gewicht des Malzes vor dem Schroten 
durch Verwiegung festzustellen. 
Mit dem Wiegen des Malzes darf erst begonnen werden, wenn die gesamte auf 
dem Malzscheine bezeichnete Malzmenge in die Mühlräume verbracht ist. 
S Übersteigt das bei dieser Verwiegung ermittelte Gewicht das im Malzscheine an- 
gegebene um mehr als 5 vom Hundert, so kann derjeuige, auf dessen Rechnung das Malz 
geschrotet wird, oder sein Vertreter, solange mit dem Schroten des Malzes nicht begonnen 
ist, vom Müller eine neuerliche Verwiegung des Malzes verlangen. 
( Das Ergebnis der Verwiegung ist vom Müller sofort und noch vor Verbringung 
des Malzes auf den Mahlgang auf dem Malzschein und im Mühlbuche zu vermerken. 
Der Vortrag auf dem Malzschein ist vom Müller sofort zu unterzeichnen. 
Artikel 29. 
(1 Das Malz ist sogleich nach dem Verwiegen zu schroten und nach dem Schroten in 
kürzester Frist aus der Mühle zu bringen. 
Das geschrotete Malz darf nur in seiner Gesamtmenge verabfolgt werden, auch darf 
dasselbe in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht von der Mühle fortgebracht 
werden. 
Artikel 30. 
Der Miller hat die erledigten Malzscheine sorgfältig aufzubewahren und dem Steuer- 
beamten bei dessen nächster Anwesenheit in der Mühle zu übergeben oder der Steuerbehörde 
mit dem Mühlbuch einzuliefern (Artikel 26 Abs. 2).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.