übernahme
des Malzes
durch den
Müller.
Verwiegen
des Malzes
durch den
Müller.
Schroten des
Malzes.
Aufbe-
wahren des
Malzscheines
durch den
Müller.
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Artikel 27,.
(h In einer öffentlichen Malzmühle darf Malz ohne gültigen Malzschein nicht über-
nommen werden.
Das Malz gilt als übernommen, wenn es in die Mühlräume eingebracht ist.
Es ist verboten, das im Malischeine bezeichnete Malz in einer öffentlichen Malzmühle
nur zu einem Teile, an einem anderen als dem im Malzscheine bestimmten Tage oder zu
der in Art. 20 bestimmten Zeit zu übernehmen.
Wird Malz ohne gültigen Malzschein in eine öffentliche Malzmühle gebracht, so hat
der Müller sogleich Anzeige bei der Steuerbehörde zu erstatten. Vor Eintreffen des Steuer-
beamten darf das Malz weder in die Mühlräume verbracht, noch verabfolgt werden.
Artikel 28.
() Nach der Übernahme hat in den nicht mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung ver-
sehenen öffentlichen Malzmühlen der Müller das Gewicht des Malzes vor dem Schroten
durch Verwiegung festzustellen.
Mit dem Wiegen des Malzes darf erst begonnen werden, wenn die gesamte auf
dem Malzscheine bezeichnete Malzmenge in die Mühlräume verbracht ist.
S Übersteigt das bei dieser Verwiegung ermittelte Gewicht das im Malzscheine an-
gegebene um mehr als 5 vom Hundert, so kann derjeuige, auf dessen Rechnung das Malz
geschrotet wird, oder sein Vertreter, solange mit dem Schroten des Malzes nicht begonnen
ist, vom Müller eine neuerliche Verwiegung des Malzes verlangen.
( Das Ergebnis der Verwiegung ist vom Müller sofort und noch vor Verbringung
des Malzes auf den Mahlgang auf dem Malzschein und im Mühlbuche zu vermerken.
Der Vortrag auf dem Malzschein ist vom Müller sofort zu unterzeichnen.
Artikel 29.
(1 Das Malz ist sogleich nach dem Verwiegen zu schroten und nach dem Schroten in
kürzester Frist aus der Mühle zu bringen.
Das geschrotete Malz darf nur in seiner Gesamtmenge verabfolgt werden, auch darf
dasselbe in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nicht von der Mühle fortgebracht
werden.
Artikel 30.
Der Miller hat die erledigten Malzscheine sorgfältig aufzubewahren und dem Steuer-
beamten bei dessen nächster Anwesenheit in der Mühle zu übergeben oder der Steuerbehörde
mit dem Mühlbuch einzuliefern (Artikel 26 Abs. 2).