Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 14. 123 
Artikel 31. 
d) In öffentlichen Malzmühlen, die mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehen Bestimmungen 
sind, darf mit dem Schroten des Malzes erst begonnen werden, wenn die gesamte auf dem luer den er 
Malzscheine bezeichnete Malzmenge in die Mühlräume verbracht ist. licher, mit 
ZIn den mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen öffentlichen Malzmühlen cbiner serchk 
hat der Müller sofort nach dem Schroten des Malzes die geschrotete Malzmenge nach der vorrichtung 
Anzeige der Wägevorrichtung auf dem Malzschein und im Mühlbuche zu vermerken. Der bersehener 
Bortrag auf dem Malzschein ist vom Müller sofort zu unterzeichen. Malzmühlen. 
Die Bestimmungen in Artikel 39 finden auch auf öffentliche mit einer selbsttätigen 
Wägevorrichtung versehene Malzmühlen Anwendung. 
Artikel 32. 
(1 Das steuerpflichtige Gewicht des Malzes bemißt sich, sofern das Malz auf einer Feststellung 
öffentlichen, nicht mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen Malzmühle geschrotet des steuer- 
worden ist, nach dem Ergebnisse der Verwiegung in der Mühle. wichien 
Ist das Malz auf einer öffentlichen, mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen des Malzes. 
Malzmühle geschrotet worden, so ist für das steuerpflichtige Gewicht des Malzes die Anzeige 
der Wägevorrichtung ausschließlich maßgebend, soweit nicht diese Anzeige als unrichtig fest- 
gestellt werden kann. 
b) Das Schroten von Malz auf eigenen Malzmühlen. 
Artikel 33. 
(1 Wer Malz auf einer eigenen Malzmühle schroten will, hat die Genehmigung der Genechmi- 
Steuerbehörde einzuholen. gungspflich. 
Die Einholung der Genehmigung hat bei Neuaufstellung einer Mühle vor der Auf- 
stellung, in anderen Fällen vor Beginn des Betriebs zu erfolgen. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Artikel 34. 
Die in Art. 24 bezüglich der öffentlichen Malzmühlen, deren Mahlgänge mit Zylinder= Selbsttätige 
walzen betrieben werden, gegebenen Vorschriften haben auch auf die eigenen Malzmühlen vorrtankeren. 
Anwendung zu finden. 
Artikel 35. 
1 Auf einer eigenen Malzmühle darf nur steuerpflichtiges Malz, welches für den eigenen Umfang der 
Bedarf des Betriebsberechtigten bestimmt ist, geschrotet werden. Benützung. 
2 Ausnahmen können von der Steuerbehörde unter den erforderlichen Uberwachungs- 
maßregeln zugelassen werden. 
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