Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Artikel 36. 
Mühlbuch. 0 Der Inhaber einer eigenen Malzmühle hat nach näherer Anordnung der Steuer- 
verwaltung ein Mühlbuch zu führen, in welches sofort nach jedem Schroten von Malz der 
Stand des Zählwerkes der Wägevorrichtung einzutragen ist. 
E Das Mühlbuch ist sorgfältig an dem von der Steuerbehörde bestimmten Orte auf- 
zubewahren, den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen, zur bestimmten Frist 
abzuschließen und an die Steuerbehörde abzuliefern. 
Artikel 37. 
Anzeige des Will der Inhaber einer genehmigten eigenen Malzmühle Malz schroten, so hat er der 
Malcke Steuerbehörde jeweilig rechtzeitig schriftlich Anzeige nach näherer Anordnung der Steuer- 
schrotens. verwaltung zu erstatten. 
Artikel 38. 
Venstellm Das steuerpflichtige Gewicht des auf einer eigenen Malzmühle geschroteten Malzes 
— bemißt sich vorbehaltlich der Bestimmung in Artikel 39 ausschließlich nach der Anzeige der 
Gewichts Wägevorrichtung, soweit nicht diese Anzeige als unrichtig festgestellt werden kann. 
des Malzes. 
Artikel 39. 
Be- Von Beschädigungen der Malzmühle oder der selbsttätigen Wägevorrichtung, welche die 
grcsdiamnarn, Benützung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit 
oder der der Wägevorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Inhaber 
a0auchrvK° eigener Malzmühlen sofort und jedenfalls binnen 12 Stunden nach gemachter Wahrnehmung 
der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Bis zum Eintreffen des Steuerbeamten darf die 
Mühle nicht benützt werden. Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige 
Wägevorrichtung außer Betrieb und gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung sowie 
zur Wiederherstellung der beschädigten Malzmühle eine angemessene Frist. Die einstweilige 
Benützung der Malzmühle ohne die Wägevorrichtung kann unter sichernden Maßnahmen von 
der Steuerbehörde gestattet werden. 
Artikel 40. 
Aus- 
nahmen von , Ist der Inhaber einer eigenen Malzmühle zur Vorausbezahlung des Malzaufschlags 
den für eigene verpflichtet oder wird auf einer eigenen Malzmühle mit Genehmigung der Steuerbehörde 
ad außer ausfschlagpflichtigem Malze auch aufschlagfreies Malz geschrotet oder wird eine eigene 
er. Malzmühle mit Genehmigung der Steuerbehörde von verschiedenen Personen auf eigene 
leichterungen. Rechnung benutzt, so haben nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung ganz oder teilweise
	        
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