Sudbuch.
Eigene Malz-
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Artikel 45.
(0 Gewerbliche Bierbrauer haben nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung ein
Sudbuch zu führen, in welchem die Mengen des für die einzelnen Sude verwendeten Malzes
und der daraus gewonnenen Bierwürze sowie deren Extraktgehalt vorzutragen sind.
Das Sudbuch ist an dem von der Steuerbehörde bestimmten Platze sorgfältig auf-
zubewahren, den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen und der Steuerbehörde
zur bestimmten Frist einzuliefern.
Artikel 46.
( Die Inhaber der nach dem 1. März 1910 entstandenen Brauereibetriebe sind ver-
mühlen für pflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr zum Schroten des in
neuentstehende
Brauereien.
Gegenstand
der Steuer-
aussicht.
Umfang der
Steuer=
aufsicht.
der Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes eigene Malzmühlen aufzustellen und zu benützen.
Ausnahmen können von der Steuerbehörde zugelassen werden.
5. Steueraufsicht.
Artikel 47.
7 Bierbrauereien und andere Betriebsstätten mit Malzverbrauch, Malzmühlen sowie
sonstige zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen, deren Besitz und Betrieb nach
Artikel 42 der Genehmigung bedarf, unterliegen der Steueraussicht.
Zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen, deren Besitz und Betrieb einer
Genehmigung nicht bedarf, können unter Steueraufsicht gestellt werden.
Artikel 48.
1 Die Steuerbeamten sind befugt, in den zum Betrieb einer Brauerei benützten Räumen
sowie in denjenigen Betrieben, in welchen Malz zu aufschlagfreien Zwecken verwendet wird,
in den Räumen einer öffentlichen Malzmühle, bei den eigenen Malzmühlen und den unter
Steueraufsicht stehenden, zum Schroten von Malz geeigneten Vorrichtungen Nachschau zu
halten. Die Steuerbeamten sind insbesondere berechtigt, die zum Wiegen des Malzes be-
stimmten Wagen und Gewichte zu prüfen und im Bedarfsfalle deren Richtigstellung zu
veranlassen, das in der Mühle befindliche oder an den Bestimmungsort zurückgebrachte Malz
nachzuwiegen, die zum Betriebe einer Brauerei verwendeten Geräte zu vermessen und die
erzeugten Würze= oder Biermengen sowie deren Extraktgehalt festzustellen.
* Den Steuerbeamten müssen die in Abs. 1 bezeichneten Betriebe, solange in ihnen
gearbeitet wird, jederzeit, außerdem aber von morgens 6 Uhr bis abends 8 Uhr zugänglich
sein; die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist. Es dürfen keine Ein-
richtungen getroffen werden, welche die Ausübung der Nachschau erschweren oder verhindern.