Strafrechtliche
Verantwort-
lichkeit.
Verjährung.
Straf-
verfahren.
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dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Ein-
ziehung von Geldstrafen bis zum Betrage von 500 — erzwingen. Die Steuerbehörde
kann auch eine vorgeschriebene Einrichtung, wenn sie nicht getroffen wird, auf Kosten des
Pflichtigen herstellen lassen; die Einziehung der hiedurch erwachsenen Auslagen erfolgt in
dem Verfahren über die Beitreibung von Staatsgefällen.
Artikel 63.
(1 Inhaber der unter das Malzaufschlaggesetz fallenden Betriebe sind für die von ihren
Angehörigen oder Bediensteten begangenen Ubertretungen des Gesetzes und der zum Vollzuge
des Gesetzes erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Vor-
schriften strafrechtlich verantwortlich, falls sie nicht nachweisen, daß die strafbare Handlung
ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen verübt worden ist.
## Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen ist
jeder Vertreter nach Maßgabe des Abs. 1 strafrechtlich verantwortlich.
(# Wird der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter bestraft, so ist die Mitwirkung der
Angehörigen oder der Bediensteten nicht strafbar.
(" Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers oder des Vertreters (Abs. 2)
kann mit Genehmigung der Steuerbehörde dritten Personen übertragen werden.
Artikel 64.
Die Strafverfolgung der Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 2 getroffenen Vor-
schriften (Artikel 51) und von Malzaufschlaghinterziehungen (Artikel 52 und 53) verjährt
in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen, die nach Artikel 58 bis 60
mit Geldstrafen bedroht sind, verjährt in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an
dem sie begangen sind.
Artikel 65.
Auf das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen das Malzaufschlaggesesz
und die zum Vollzuge des Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften kommen die Bestimmungen
in Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze
bestimmt.
Artikel 66.
Sind die auf Grund der Artikel 51, 54, 56, 58 bis 60 erkannten Geldstrafen
uneinbringlich, so erfolgt deren Umwandlung in Freiheitsstrafen gemäß §§ 28, 29 des
Strafgesetzbuchs; hiebei darf die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht überschreiten.