Nr. 14. 133
Artikel 67.
(1, Die Bestrafung der Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Strafe bei
Ubergangsabgabe vom Biere und geschroteten Malze erfolgt nach den Vorschriften über die ch
Bestrafung der Zollhinterziehungen (§§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes vom 26. September 1869) schriften über
und der Zollordnungswidrigkeiten (§ 152 daselbst). hieirre
Wer bei einem Gesuch um Vergütung oder Erlaß der Ubergangsabgabe die abgabe= abgabe für
pflichtige Bier= oder Malzmenge wissentlich zu hoch angibt oder wer zur Erlangung einer Bier und ge-
Vergütung oder eines Erlasses der Abgabe in einem Betrage, der nicht oder nur in geringerer
Höhe zu beanspruchen war, sonstige wahrheitswidrige Angaben macht, welche geeignet sind, «
eine Berkürzung der Übergangsabgabe herbeizuführen, wird nach den Bestimmungen des
Malzaufschlaggesetzes bestraft.
IV. Abschnitt.
Gemeindlicher Malzaufschlag.
Artikel 68.
Die in diesem Gesetze für die Erhebung und Sicherung des staatlichen Malzaufschlags
geltenden Vorschriften finden auch auf den gemeindlichen Malzaufschlag Anwendung.
Artikel 69.
Wird aus einer Gemeinde, in welcher von dem zur Bierbereitung innerhalb der Gemeinde Vergütung des
bestimmten Malze oder vom eingeführten Biere ein Aufschlag erhoben wird, Bier in Gebinden geedhen
ausgeführt, so ist hiefür der Aufschlag zurückzuvergüten. Wird Bier in Flaschen aus Bayern Bierauf
ausgeführt, so ist hiefür ebenfalls der gemeindliche Malz= oder Bieraufschlag zurückzuvergüten. schlags bei
Die näheren Anordnungen, insbesondere über die Mindestmenge des Bieres, für welche bei dern 19 /u
der Ausfuhr eine Vergütung beansprucht werden kann, dann über die Höhe der Vergütung
werden im Verwaltungsweg erlassen.
Artikel 70.
! Wer es unternimmt, bei der Einfuhr von Bier in einen Gemeindebezirk den gemeind-Bestrafung der
lichen Bieraufschlag zu hinterziehen oder bei der Ausfuhr von Bier aus einem Gemeinde- bnterie u
bezirk eine Vergütung des gemeindlichen Malz= oder Bieraufschlags zu erlangen, die entweder lichen Bier-
nicht oder nur in geringerer Höhe zu beanspruchen war, unterliegt einer Geldstrafe, die dem aufschlags.
Vierfachen des vorenthaltenen oder zu Ungebühr beanspruchten Aufschlagbetrags gleichkommt,
mindestens aber 3 —&¾ beträgt.
Diese Strafe wird im ersten Wiederholungsfalle verdoppelt.