Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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IILILEIEtItMIIEILELIE 
J. 
Dem 8 4 Ziffer 8 wird folgender Zusatz beigefügt: 
In gleicher Weise haben die Schiffs- und Floßführer den Anweisungen Folge zu leisten, 
welche von den zuständigen Behörden oder Beamten für das Durchfahren solcher nicht besonders 
erkennbar gemachten Stromstrecken gegeben werden, die sich an eine ober- oder unterhalb 
befindliche, der vorstehenden Bestimmung unterliegende Stromstrecke anschließen. 
II. 
Der 8 42 erhält folgende Fassung: 
8 42. 
Zur Sicherheit der Schiffahrt und Flößerei sind auf der Stromstrecke des preußischen 
Rheins von Bingen abwärts an folgenden Stellen Wahrschauen eingerichtet: 
1. 
2. 
v# N 
am Bingerloch auf dem Mäuseturm, 
oberhalb des Bingerlochs, gegenüber der Wahrschau auf dem Mäuseturm, an der 
Zollmauer-Hülfswahrschau für die rechtzeitige Anmeldung der von Rüdesheim zu 
Tal kommenden Flöße, 
an der Wirbeley, 
bei Oberwesel unterhalb des Ochsenturmes, 
dem Kammereck gegenüber auf dem rechten Ufer, 
am Betteck, 
der Loreley gegenüber, 
oberhalb St. Goar an der Bank, 
bei einem Wasserstand unter 3,50 m am Bonner Pegel für die Rheindorfer Kehle 
oberhalb der ehemaligen Siegmündung. 
Die Wahrschauer haben die Annäherung aller zu Tal gehenden Fahrzeuge und Flöße 
durch Aufziehen von Flaggen oder Körben den zu Berg fahrenden Fahrzeugen anzukündigen, 
wie folgt: 
à) wenn ein einzelnes Schiff zu Tal kommt, durch Aufziehen einer roten Flagge, 
b) wenn ein Schleppzug zu Tal kommt, durch Aufziehen einer weißen Flagge, 
c) wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen einer roten und einer weißen Flagge, 
d) an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Bingerloch bezw. 
für das linksseitige Fahrwasser oberhalb dem Kammereck Körbe von gleicher Farbe,
	        
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