Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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IILILEIEtItMIIEILELIE

J.

Dem  8  4  Ziffer  8  wird  folgender  Zusatz  beigefügt:

In  gleicher  Weise  haben  die  Schiffs-  und  Floßführer  den  Anweisungen  Folge  zu  leisten,
welche  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  für  das  Durchfahren  solcher  nicht  besonders
erkennbar  gemachten  Stromstrecken  gegeben  werden,  die  sich  an  eine  ober-  oder  unterhalb
befindliche,  der  vorstehenden  Bestimmung  unterliegende  Stromstrecke  anschließen.

II.

Der  8  42  erhält  folgende  Fassung:

8  42.

Zur  Sicherheit  der  Schiffahrt  und  Flößerei  sind  auf  der  Stromstrecke  des  preußischen
Rheins  von  Bingen  abwärts  an  folgenden  Stellen  Wahrschauen  eingerichtet:

1.
2.

v#  N

am  Bingerloch  auf  dem  Mäuseturm,

oberhalb  des  Bingerlochs,  gegenüber  der  Wahrschau  auf  dem  Mäuseturm,  an  der
Zollmauer-Hülfswahrschau  für  die  rechtzeitige  Anmeldung  der  von  Rüdesheim  zu
Tal  kommenden  Flöße,

an  der  Wirbeley,

bei  Oberwesel  unterhalb  des  Ochsenturmes,

dem  Kammereck  gegenüber  auf  dem  rechten  Ufer,

am  Betteck,

der  Loreley  gegenüber,

oberhalb  St.  Goar  an  der  Bank,

bei  einem  Wasserstand  unter  3,50  m  am  Bonner  Pegel  für  die  Rheindorfer  Kehle
oberhalb  der  ehemaligen  Siegmündung.

Die  Wahrschauer  haben  die  Annäherung  aller  zu  Tal  gehenden  Fahrzeuge  und  Flöße
durch  Aufziehen  von  Flaggen  oder  Körben  den  zu  Berg  fahrenden  Fahrzeugen  anzukündigen,

wie  folgt:

à)  wenn  ein  einzelnes  Schiff  zu  Tal  kommt,  durch  Aufziehen  einer  roten  Flagge,
b)  wenn  ein  Schleppzug  zu  Tal  kommt,  durch  Aufziehen  einer  weißen  Flagge,
c)  wenn  ein  Floß  antreibt,  durch  Aufziehen  einer  roten  und  einer  weißen  Flagge,
d)  an  Stelle  der  Flaggen  treten  für  das  zweite  Fahrwasser  am  Bingerloch  bezw.

für  das  linksseitige  Fahrwasser  oberhalb  dem  Kammereck  Körbe  von  gleicher  Farbe,