Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

164 
Gesetz, betreffend den Nachtrag zum Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern 
für das Rechnungsjahr vom 1. April 1909 mit 31. März 1910. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Tlitpol!, 
von Gottes Gunaden SEiniglicher Prim von Hayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die aus dem Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für 1909 an Bayern überwiesene 
Summe von 4 773 878 & tritt dem durch das Etatgesetz vom 20. Februar 1910 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Nr. 10) auf 96 115 589 -“ festgesetzten Einnahme-Soll für 1909 
hinzu. 
Der angefügte Nachtragsetat wird auf 5 032 415 — in Ausgabe festgesetzt, wovon 
der die obige Uberweisungssumme übersteigende Mehrbedarf von 258 537 aus der 
Gesamtquote zu bestreiten ist. 
Das Einnahme= und Ausgabe-Soll für 1909 beträgt sohin insgesamt 100 889 467.“. 
Gegeben zu München, den 4. April 1910. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. pfaff. 
Frhr. v. Horn.v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.