Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Dieses Staatsministerium weist sie einer Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt, 
Polizeidirektion München, kreisunmittelbarer Stadtmagistrat) zur Dienstleistung zu. 
Nach Ablauf der im ersten Absatze bestimmten Anmeldungsfrist entscheidet das Staats- 
ministerium des Innern nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs und des Prüfungsergebnisses 
über die endgültige Zulassung der vorläufig zugelassenen Bewerber zum Verwaltungsdienst; 
die nicht endgültig zugelassenen haben sodann aus dem Dienst auszutreten. 
Der vom Schlusse der zweiten Prüfung bis zur endgültigen Zulassung zurückgelegte 
Dienst wird dem nach dieser Zulassung fortgesetzten Dienste gleichgeachtet. 
§ 2. 
Der Dienst bei einer Distriktsverwaltungsbehörde hat in der Regel ein Jahr zu 
dauern; hiervon ist wenigstens ein halbes Jahr bei einem Bezirksamt abzuleisten. 
Der Übertritt zu einer anderen Distriktsverwaltungsbehörde ist nur mit Genehmigung 
des Staatsministeriums des Innern zulässig. 
Die bei den Distriktsverwaltungsbehörden zugelassenen geprüften Rechtspraktikanten 
werden vom Staatsministerium des Innern zur Fortsetzung des Dienstes an eine Regierung, 
Kammer des Innern, einberufen. 
§ 3. 
Die Einberufung hervorragend befähigter geprüfter Rechtspraktikanten in das Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des Außern, das Staatsministerium des Innern 
oder das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten bleibt diesen 
Staatsministerien vorbehalten. 
Die an eine Regierung, Kammer des Innern, oder in ein Staatsministerium ein- 
berufenen geprüften Rechtspraktikanten führen die Bezeichnung „Regierungsakzessisten"“. 
8 4. 
Mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern können die geprüften Rechts- 
praktikanten und die Regierungsakzessisten auch bei einer Verwaltungsbehörde in einem anderen 
Bundesstaate oder bei einer nicht in den §§ 1 und 2 genannten Behörde oder Stelle oder 
bei einer öffentlichen oder privaten Anstalt oder Unternehmung, die die nötige Gewähr für 
gedeihliche Fortbildung gibt (z. B. größerer landwirtschaftlicher Betrieb, Bankanstalt oder 
größeres Bankgeschäft, Fabrik, Landwirtschaftsrat, Handels= oder Handwerkskammer, Berufs- 
genossenschaft, Versicherungsanstalt, Auskunftstelle) Beschäftigung nehmen, staatswissenschaftliche 
oder wirtschaftliche Fortbildungskurse besuchen oder zum Zwecke des Studiums der öffentlichen 
Einrichtungen anderer Länder oder zur weiteren Ausbildung in fremden Sprachen Reisen 
unternehmen. 
Eine derartige Beschäftigung wird der Fortsetzung des Verwaltungsdienstes gleichgeachtet.
	        
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