Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 20. 171 
5. 
Die Beamten der Verwaltungsstellen und -Behörden, bei denen die geprüften Rechts- 
praktikanten und die Regierungsakzessisten im Dienste stehen, haben dafür zu sorgen, daß 
die Beschäftigung ihnen volle Gelegenheit bietet, sich in allen Geschäftszweigen wissenschaftlich 
und praktisch genügend auszubilden und den Dienst in sachlicher und formeller Hinsicht 
genau kennen zu lernen. 
Die Beaufsichtigung und Leitung des Dienstes obliegt den Vorständen der Stellen 
und Behörden. 
8 6. 
Durch die Bekanntmachung vom 8. Juni 1909 (GVBl. S. 386) sind die bei den 
Staatsbehörden der inneren Verwaltung verwendeten geprüften Rechtspraktikanten und 
Akzessisten zu Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes erklärt worden. 
Sie unterstehen demgemäß in Bezug auf Dienstaufsicht und Disziplin den Bestimmungen 
des Beamtengesetzes und der hierzu erlassenen Vollzugsvorschriften. 
Diese Bestimmungen sind auch auf die bei den kreisunmittelbaren Stadtmagistraten im 
Dienste stehenden geprüften Rechtspraktikanten entsprechend anzuwenden. , 
Geprüfte Rechtspraktikanten und Regierungsakzessisten, die nicht bei einer bayerischen 
Staatsbehörde oder einem bayerischen kreisunmittelbaren Stadtmagistrate verwendet sind, 
unterstehen unmittelbar der Disziplin des Staatsministeriums des Innern. 
87. 
Die bei einer bayerischen Verwaltungsstelle oder -Behörde im Dienste stehenden ge— 
prüften Rechtspraktikanten und Regierungsakzessisten sind verpflichtet, jederzeit eine Geschäfts- 
aushilfe oder eine Hilfsarbeiterstelle bei einer bayerischen Verwaltungsstelle oder -Behörde zu 
übernehmen. Diese Beschäftigung gilt als Fortsetzung des Dienstes im Sinne der 8§§ 1 
und 2. 
Bezüglich der Gewährung von Vergütungen, Tagegeldern und Reisekosten im Falle der 
Einberufung zur Geschäftsaushilfe oder auf Hilfsarbeiterstellen sind die jeweils geltenden 
Vorschriften maßgebend. 
8S8. 
Das Staatsministerium des Innern wird mit dem Vollzuge dieser Verordnung und 
mit der Erlassung der erforderlichen Übergangsvorschriften beauftragt sowie zur Erteilung 
der etwa veranlaßten Dispensationen ermächtigt.
	        
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