Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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von  der  Auzeigepflicht  befreit.  Das  gleiche  gilt  für  Miterben  und  Vermächtnisnehmer,
  wenn  die  ihnen  zukommenden  Anfälle  von  einer  der  im  §  25  bezeichneten
Personen  rechtzeitig  angemeldet  werden.

5  34.

Der  Empfang  der  Anmeldung  ist  von  dem  Erbschaftssteueramte  auf
Verlangen  zu  bescheinigen.

*  35.
Verzeichnis  und  Deklaration.

Innerhalb  einer  ferneren  zweimonatigen  Frist  nach  Ablauf  der  Anmeldungsfrist
  (6(  32)  muß  dem  Erbschaftssteueramte  auf  Verlangen  ein  vollständiges
  und  richtiges,  zugleich  die  erforderlichen  Wertangaben  enthaltendes
Verzeichnis  (Inventar)  über  die  gesamte  stenerpflichtige  Masse  und  alle  derselben
zuzurechnende  oder  davon  in  Abzug  zu  bringende  Gegenstände  vorgelegt  werden.
Hiermit  ist  eine  schriftliche  Deklaration  der  die  Festsetzung  der  Stener  bedingenden
Verhältnisse  zu  verbinden  und  einzureichen.

Eine  Verlängerung  der  Frist  ist  auf  Antrag  zu  bewilligen,  sofern  besondere
Gründe  es  erforderlich  machen,  und  muß  insbesondere  gewährt  werden;  wenn
der  Berufene  den  Anfall  noch  nicht  erworben  hat  und  dies  anzeigt.

Hinsichtlich  der  Einrichtung  des  Verzeichnisses  und  der  Deklaration  sind
die  von  dem  Ministerium  nach  Bedürfnis  zu  erlassenden  näheren  Vorschriften  zu
beobachten.

§  3.

Die  Verpflichtung  zur  Vorlegung  des  Verzeichnisses  und  der  Deklaration
liegt  ob:

1.  bei  Erbschaften  in  Bezug  auf  alle  den  Nachlaß  betreffenden  steuerpflichtigen
  Anfälle,  wenn  ein  Testamentsvollzieher  oder  Nachlaßvervalter
  vorhanden  ist,  diesem,  sonst  den  Erben,  ohne  Unterschied,  ob
sie  selbst  von  den  ihnen  zufommenden  Anfällen  Erbschaftsstener  zu  entrichten
  haben  oder  nicht.  Andere  Teilnehmer  (Vermächtnisnehmer  u.  s.  w.)
sind  in  betreff  des  ihnen  zukommenden  Anfalles  zur  Vorlegung  des
Verzeichnisses  und  der  Deklaration  nur  auf  Aufforderung  des  Erbschaftssteuneramts
  innerhalb  der  ihnen  bekannt  zu  machenden  Frist  verpflichtet;

.  bei  anderen  steuerpflichtigen  Anfällen  jedem  Steuerpflichtigen  hiusichtlich
des  ihm  zukommenden  Anfalles.

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