Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Artikel  12.

Schiffern,  vie  auf  einer  Fahrt  zu  Berg  oder  zu  Thal  mehrere  Zollstätten  berühren,  ist
gestattet,  den  hiernach  im  Ganzen  zu  erlegenden  Zoll  segleich  bei  der  ersten  Zollstätte,  bei  der
sic  ab=  oder  vorbeifahren,  zu  entrichten.

Artikel  15.

Die  Artikel  8  bis  12  und  die  Tarife  A.  und  B.  sollen  an  seder  Neckarzollstätte  öffentlich
angeschlagen  werden.

Artikel  17.

Die  Erhebung  vorbemerkter  Schifffahrts-Abgaben  geschieht  für  ausschließliche  Rechnung  der
Großberzoglich  Badischen  Regierung.

Eine  etwaige  Aenderung  der  für  diese  Schifffahrts-Abgaben  vereinbarten  Tarifsätze  nach
Maßgabe  der  Artikel  5  und  6  der  Uebereinkunft  der  Neckaruferstaaten  über  die  Neckarzölle
vom  50.  Juli,  beziehungsweise  5.  und  15.  August  1855,  sowie  eine  etwaige  Erhebung  von
Schifffahrts-Abgaben  für  Rechnung  der  Königlich  Württembergischen  oder  der  Großherzeglich
Hessischen  Regierung  nach  Maßgabe  der  Artikel  5  und  6  der  eben  erwähnten  Uebereinkunft
bleibt  vorbehalten.

Artikel  15.

Die  Neckarschifffahrts-Abgaben  sollen  niemals  weder  ganz  noch  theilweise  verpachtet,  sondern
für  eigene  Rechnung  des  Staats,  welcher  sie  zu  beziehen  hat,  durch  für  den  Dienst  zureichende
Beamte  erhoben  werden.

Artikel  16.

Die  Großherzoglich  Badische  Regierung  und,  im  Falle  etwa  auch  vom  Großherzogthum
Hessen  oder  von  Württemberg  (siehe  Art.  17)  ein  Neckarzoll  erhoben  würde,  die  Großberzoglich
  Hessische  und  die  Königlich  Württembergische  Regierung  sind  zu  ganzen  oder  theilweisen
Nachlässen,  jede  an  dem  ihr  gebührenden  Antheil  der  Neckarschifffahrts-Abgaben  zu  Gunsten
einzelner  Personen  und  in  einzelnen  Fallen  jederzeit  befugt.

Bei  Nachlässen  oder  Tarifsminderungen  durch  allgemeine  Verordnungen  aber  darf  zwischen
in=  und  ausländischen  Schiffern  kein  Unterschied  gemacht  werden).

*E)  Schlus-Protokoll  rom  I.  Zuli  1812  zu  Art.  16  #

1)  In  Hinsicht  auf  den  Absatz  1  des  Artikele  ward  die  llederzeugung  auogesprechen,  daß  bei  dem  Erlas
der  Neckarschifffabrts-Abgaben  zu  Gunsten  einzelner  Personen  und  in  einzelnen  Faslen  unter  gleichen
Verhältnissen  zwischen  den  Angeborigen  ver  drei  Neckarufer-Staaten  ein  Unterschied  werde  gemacht  werren.

2)  Bezüglich  der  Nachlässe  oder  Tarifsminderungen  rurch  allgemeine  Verordnungen  wurre  allseitig  anerkannt,
  daß  durch  vie  Schiffahrts-Ordnung  die  desfalligen  Verabredungen  der  Zellvereinigungs-Verträge
eine  Aenderung  oder  Modifkation  nicht  erleiden  sollen.