Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 191 
Art. 14. 
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. November. 
Über die Ergebnisse der Verwaltung der Anstalt ist alljährlich öffentliche Rechnung zu 
stellen. 
Das K. Staatsministerium des Innern hat von der Geschäftsführung der Anstalts- 
verwaltung von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen und hierbei das Interesse des Staates, 
der Anstalt und der Versicherten zu wahren. 
Demselben obliegt die Prüfung und Bescheidung der Anstaltsrechnung. 
Art. 15. 
Der Anstaltsverwaltung wird ein Ausschuß beigegeben, zu welchem der Kreisausschuß 
des landwirtschaftlichen Vereines eines jeden Regierungsbezirkes auf die Dauer von 
sechs Jahren aus der Zahl der Versicherten des Regierungsbezirkes je ein Mitglied sowie 
einen ersten und zweiten Ersatzmann und der Landwirtschaftsrat ein weiteres Mitglied wählt, 
sowie die K. Staatsregierung einen Kommissär abordnet. 
Der Ausschuß wird von der Anstaltsverwaltung jährlich mindestens einmal einberufen. 
Den Vorsitz im Ausschusse führt der Vorstand der Anstaltsverwaltung oder dessen 
Stellvertreter; der Vorstand bestimmt die zur Beratung beizuziehenden Anstaltsbeamten. 
Den Ausschußmitgliedern, welche nicht am Sitze der Anstalt wohnen, werden von der 
Anstalt die Reisekosten vergütet und für die Dauer der jeweiligen Versammlung unter Ein- 
rechnung des vorausgehenden und des nachfolgenden Tages eine Taggebühr von 10 X gewährt. 
Art. 16. 
Die Anstaltsverwaltung ist gehalten, die Zustimmung des Ausschusses bezüglich der 
Aenderung des Normalstatuts und des zeitweisen Ausschlusses eines Vereines von der Teil- 
nahme an der Anstalt (Art. 13 Abs. 3) einzuholen. 
Dem Ausschusse wird die geprüfte Anstaltsrechnung zur Einsicht und Erinnerungs- 
abgabe vorgelegt. 
Das K. Staatsministerium des Innern kann die Einvernahme des Ausschusses über 
sonstige Angelegenheiten anordnen. 
Die Bescheidung der im Art. 8 Abs. 2 bezeichneten Beschwerden sowie der Beschwerden 
wegen Gewährung oder Versagung der Entschädigung (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 11) erfolgt 
durch das Schiedsgericht der Anstalt. 
Die Beschwerden sind binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen nach der 
Zustellung des Bescheides der Anstaltsverwaltung bei dieser anzubringen. Das Schiedsgericht 
besteht aus drei Mitgliedern, die nebst drei Ersatzmännern für jedes Jahr vom Ausschuß 
aus seiner Mitte gewählt werden. Gleichzeitig bestimmt der Ausschuß den Vorsitzenden und
	        
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