Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 193 
Pferdeversicherungsgesetz. 
Art. 1. 
Für das Königreich wird eine öffentliche Pferdeversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit 
errichtet. 
Die Anstalt hat ihren Sitz in München. Die Verwaltung und rechtswirksame Ver- 
tretung derselben wird der K. Versicherungskammer übertragen, welche hierbei die Bezeichnung 
„Königliche Versicherungskammer, Abteilung für Pferdeversicherung“ führt. 
Art. 2. 
Die Anstalt wird gebildet durch die in einen Landesverband vereinigten Pferdever- 
sicherungsvereine, welche das Normalstatut (Art. 4) angenommen und auf Ansuchen die 
Aufnahme in die Anstalt erhalten haben. 
Die Aufnahme erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Gegen den die Aufnahme ver- 
sagenden Bescheid findet binnen 14 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an das K. Staats- 
ministerium des Innern statt. 
Der Austritt aus der Anstalt ist jedem Vereine am Schlusse des Versicherungsjahres 
nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung gestattet. 
Im Falle des Austrittes haftet der Verein noch für die Beiträge des Jahres, in 
welchem der Austritt erfolgt. Derselbe verliert vom nächstfolgenden Versicherungsjahre an 
alle Ansprüche an die Anstalt und deren Vermögen. Das Gleiche gilt auch im Falle der 
Auflösung eines Vereines. 
Art. 3. 
Die Pferdeversicherungsvereine beruhen auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit; sie können 
für den Bezirk einer oder mehrerer Gemeinden, ausnahmsweise auch einer oder mehrerer 
Ortschaften derselben Gemeinde errichtet werden. 
Wenn die beteiligten Pferdebesitzer nicht selbst einen solchen Verein gründen, ist die 
Gemeindeverwaltung befugt und auf Verlangen von mindestens zehn Pferdebesitzern verpflichtet, 
in einer von ihr zu berufenden Versammlung der Pferdebesitzer den Antrag auf Errichtung 
eines Pferdeversicherungsvereines zur Verhandlung zu bringen. 
Art. 4. 
Die Organisation der Pferdeversicherungsvereine und deren Verhältnis zu den Ver- 
sicherten wird durch das Normalstatut geregelt. 
Das Normalstatut wird von der Anstalsverwaltung aufgestellt. Dasselbe muß Be- 
stimmungen enthalten über:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.