Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 23. 195 
Steht dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, 
so geht der Anspruch auf den Verein und die Anstalt über, soweit diese dem Versicherten 
den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zum Schaden des Versicherten geltend ge— 
macht werden. Gibt der Versicherte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur 
Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so werden der Verein und die Anstalt von 
ihrer Ersatzpflicht insoweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Rechte hätten Ersatz 
erlangen können. Ersatzansprüche gegen Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft 
mit dem Versicherten leben, gehen nur dann über, wenn der Angehörige den Schaden vor— 
sätzlich verursacht hat. 
Art. 8. 
Die Anstaltsverwaltung kann die Auszahlung der Entschädigung ganz oder teilweise 
ablehnen, wenn und soweit dieselbe mit Verletzung des Gesetzes oder des Normalstatuts von 
den Bereinsorganen zuerkannt wurde. 
Über die Ablehnung ist dem Versicherten ein mit Gründen versehener Bescheid zu er- 
teilen. Beschwerden dagegen entscheidet das Schiedsgericht der Anstalt (Art. 4 Abs. 2 Ziff. 11, 
Art. 16 Absl. 4). 
Art. 9. 
Soweit zur Deckung des der Anstalt zur Last fallenden Entschädigungsaufwandes 
(Art. 6 Abs. 1), sowie der Verwaltungskosten der Anstalt die verfügbaren Mittel nicht 
ausreichen, werden Beiträge erhoben, welche auf die sämtlichen Vereine nach dem Verhältnisse 
des bei jedem Vereine in dem betreffenden Jahre versicherten Wertes der Pferde (in Prozenten 
der Versicherungssumme) umzulegen sind. · · 
Die Anstaltsverwaltung kann mit Zustimmung des Ausschusses im Normalstatut oder 
mit Nachtrag zu demselben festsetzen, daß Pferde, welche in Betrieben oder zu Veranstaltungen 
verwendet werden, die eine besondere Gefahr der Beschädigung oder Abnützung mit sich bringen, 
von der Versicherung auszuschließen oder daß für solche Pferde höhere Beiträge nach bestimmten 
Gefahrenklassen zu erheben seien. 
Art. 10. 
Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden 
einzelnen Verein der nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 an die Anstalt zu leistende Betrag 
sestgestellt und der Vereinsleitung mitgeteilt. 
Dieser Betrag ist, soweit hiefür nicht verfügbare Vereinsmittel vorhanden sind, von 
der Vereinsleitung auf die Mitglieder nach dem Verhältnisse des von jedem derselben in 
dem betreffenden Jahre versicherten Wertes der Pferde und nach Maßgabe der bestehenden 
Gefahrenklassen umzulegen, einzuheben und binnen 6 Wochen kostenfrei an die K. Bank 
(Art. 18 Abs. 1) abzuliefern. 0r
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.