Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Etwaige Rückstände sind der Gemeindebehörde zu überweisen, von dieser ohne Verzug 
nach den Vorschriften über die Einhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen 
auf Kosten der zahlungssäumigen Versicherten beizutreiben und der Vereinsleitung behufs 
nachträglicher Einsendung an die K. Bank zu übermitteln. Im Falle der Saumsal der 
Vereinsleitung wird die Umlegung und Einhebung der Beiträge, sowie die überweisung 
rückständiger Beiträge an die Gemeindebehörde durch die Anstaltsverwaltung bewirkt. 
Uneinbringliche Beiträge sind als Zuschlag zu der Schuldigkeit des betreffenden Vereines 
im nächsten Jahre zu behandeln. 
Die Bestimmungen in Abs. 3 über zwangsweise Beitreibung der Rückstände finden auch 
Anwendung auf die Beitreibung der übrigen den Mitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes 
und des Normalstatuts obliegenden Leistungen, sowie der von der Anstaltsverwaltung und den 
Vereinsleitungen auf Grund des Gesetzes und des Normalstatuts verhängten Ordnungsstrafen. 
Art. 11. 
Der Anstalt wird bei Eröffnung derselben ein als besonderer Staatsfonds zu ver- 
waltendes und in gesonderter Rechnung nachzuweisendes Stammkapital von 500 O00 4 
aus der Staatskasse zugewiesen. Der Zeitpunkt, mit welchem dasselbe der Staatskasse zur 
freien Verfügung zurückfällt, bleibt der Bestimmung des Finanzgesetzes vorbehalten. 
Außerdem wird an die Anstalt ein jährlicher Staatszuschuß von 40 000 —KX geleistet. 
Art. 12. 
Für die Anstalt ist ein Reservefonds zu bilden. In denselben fließen: 
1. die Zinsen des Stammkapitales (Art. 11 Abs. 1), 
2. die im Normalstatut festgesetzten Beitrittsgebühren. 
Die Zinsen des Reservefondes sind zur teilweisen Dekung des Jahresaufwandes der 
Anstalt zu verwenden. 
Art. 13. 
Der Anstaltsverwaltung obliegt die Aufsicht über die der Anstalt beigetretenen Vereine. 
Sie hat die gesamte Geschäftsführung derselben zu überwachen und ist berechtigt, die zum 
Vollzuge dieses Gesetzes und des Normalstatuts erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie 
kann zum Zwecke der Beweiserhebung Zeugen und Sachverständige mittels Handgelübdes, 
in besonders wichtigen Fällen auch eidlich vernehmen oder um deren Vernehmung Gemeinde- 
und Distriktsverwaltungsbehörden ersuchen. 
Im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anordnungen kann die Anstaltsverwaltung Ordnungs- 
strafen bis zu 10 —&¾ verhängen. Gegen die erkannte Ordnungsstrafe ist binnen 8 Tagen 
Beschwerde an das K. Staatsministerium des Innern zulässig.
	        
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