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Die Bescheidung der im Art. 8 Abs. 2 bezeichneten Beschwerden sowie der Beschwerden
wegen Gewährung oder Versagung der Entschädigung (Art. 4 Ziff. 11) erfolgt durch das
Schiedsgericht der Anstalt.
Die Beschwerden sind binnen einer ausschließenden Frist von 2 Wochen nach der
Zustellung des Bescheides der Anstaltsverwaltung bei dieser anzubringen. Das Schiedsgericht
besteht aus drei Mitgliedern, die nebst drei Ersatzmännern für jedes Jahr vom Ausschuß
aus seiner Mitte gewählt werden. Gleichzeitig bestimmt der Ausschuß den Vorsitzenden und
seinen Stellvertreter. Die Einberufung erfolgt durch die Anstaltsverwaltung. Ein Beamter
der Anstaltsverwaltung erstattet in der Sitzung Vortrag. Zu der Sitzung ist der Beschwerde-
führer einzuladen. Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die Kosten ganz
oder teilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. Die Entscheidungen des Schieds-
gerichtes sind endgültig.
Art. 17.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten leistet die Pferdeversicherungsanstalt an die
Brandversicherungsanstalt eine jährliche Aversalsumme mit zwei Pfennig auf hundert Mark
der Versicherungssumme. Eine allenfallsige Anderung dieses Beitragsverhältnisses bestimmt
das Finanzgesetz.
Art. 18.
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der K. Bank besorgt, welche mit der
Anstaltsverwaltung laufende Rechnung führt. Zahlungsanweisungen müssen die Unterschrift
des Vorstandes und eines weiteren Beamten der Anstaltsverwaltung tragen.
Die Anstaltsverwaltung wird ermächtigt, die für ihre Geschäftstätigkeit erforderlichen
Betriebsmittel aus den Beständen der Brandversicherungsanstalt vorschußweise zu entnehmen,
welche hierfür dieselbe Verzinsung erhält, die ihr für ihre Geldanlagen von der K. Bank
vergütet wird.
Art. 19.
Die Anstalt und die ihr angehörigen Vereine sind bezüglich aller in das Pferdeversicherungs-
wesen einschlagender Gegenstände und Geschäfte, gerichtlicher sowohl als außergerichtlicher,
von der Entrichtung von Staatsgebühren befreit.
Die Korrespondenzen der Behörden in Sachen der Pferdeversicherung, dann der Vereine
mit der Anstalt sind portofrei; Geldsendungen unterliegen der Portopflicht.
Art. 20.
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. November 1900 in Kraft.