Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 28. 199 
Nr. 7244/1. 
Bekanntmachung, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend. 
R. Staatsministerium des Innern. 
Nachstehend wird das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine in der von der 
K. Versicherungskammer, Abteilung für Viehversicherung, mit Zustimmung des Anstalts- 
ausschusses gemäß Art. 16 Abs. 1 des Viehversicherungsgesetzes beschlossenen neuen Fassung 
bekannt gegeben. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Mai 1910 in Wirksamkeit. 
München, den 23. April 1910. 
v. rettreich. 
Normalstatut 
für Ortsviehversicherungsvereine, die der bapverischen VWieh- 
versicherungsanstalt beitreten. 
1. Zweck und Errichtung des Vereines. Gegenstand der Versicherung. 
§ 1. 
1. Für den Bezirk der Gemeindeln) N. N. (beziehungsweise der Ortschaftlen) N. N.) 
wird ein Ortsviehversicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit dem Sitze in N. errichtet, 
welcher in den Landesverband der bayerischen Viehversicherungsanstalt eintritt. 
2 Der Verein hat zum Zwecke die Versicherung gegen Verluste, die durch Umstehen oder 
Notschlachtung von Rindvieh und Ziegen oder dadurch entstehen, daß das Fleisch eines ge- 
schlachteten Rindviehstückes polizeilich als zum Genusse für Menschen untauglich, nur bedingt 
tauglich oder erheblich herabgesetzt im Nahrungs= und Genußwerte erklärt wird. 
§ 2. 
1. Berechtigt, dem Vereine als Mitglied beizutreten, ist jeder Viehbesitzer bezüglich seines 
innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Viehbestandes. Vereinsmitgliedern gehörige Alpen- 
viehbestände zählen zum Vereinsbezirke. 
4 Das Vereinsmitglied muß stets seinen ganzen versicherungsfähigen Viehbestand ver- 
sichernn. Die Versicherung nur einzelner versicherungsfähiger Tiere und eine anderweitige 
Versicherung solcher ist unzulässig. 
2 Genossenschaftliche Vereinigungen zum Unterhalte von Viehweiden, auch zur Aufzucht 
und Pflege von Tieren, können dem Vereine beitreten. Die Rechte und Pflichten aus der 
Bersicherung stehen nur dem Versicherungsnehmer zu.
	        
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