Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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8 23. 
1 Erweisen sich Tiere einer unheilbaren oder schwer heilbaren Krankheit verdächtig, so 
kann durch den Vereinsausschuß die alsbaldige Schlachtung des Tieres angeordnet werden 
(Notschlachtung). 
2 Der Besitzer des Tieres darf eine Notschlachtung nur mit Genehmigung des Vereins- 
ausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welchen der Vereinsausschuß die 
Notwendigkeit der Notschlachtung nachträglich anerkennt. 
8 24. 
1 Der Wert des umgestandenen oder notgeschlachteten Tieres wird durch eine Schätzung 
ermittelt, welche durch 3 Mitglieder des Vereinsausschusses erfolgt. 
2 Bei dieser Schätzung bleibt die Wertsminderung infolge der Krankheit oder Verletzung, 
welche den Tod oder die Notschlachtung des Tieres herbeigeführt hat, außer Ansatz. Der 
Wert wird nach dem laufenden Verkaufspreise unter Berücksichtigung des Alters, des Er- 
nährungszustandes, sowie der Abnützung des Tieres geschätzt; der Betrag der Schätzung darf 
bei jüngeren Tieren bis zu 3 Jahren und bei trächtigen Tieren den im Versicherungsbuche 
eingetragenen Wert des Tieres bis zu 10 Prozent übersteigen, wenn durch die fortgeschrittene 
Entwicklung seit der letzten Schätzung eine Mehrung im Werte dieser Tiere eingetreten ist. 
Ist das Tier auf einer vom Vereinssitze beträchtlich entfernten Alpenweide umgestanden oder 
notgeschlachtet worden, so bestimmt der Vereinsausschuß darüber, ob eine besondere Schätzung 
an Ort und Stelle zu unterbleiben habe oder in welch' anderer Weise die Schätzung vor- 
zunehmen sei. 
3. Bei den nach § 6 Abs. 4 Satz 1 versicherten Ziegen verbleibt es bei dem Wert- 
ansatze von 15 M. 
§ 25. 
Sofern der Versicherte mit der ihm sofort bekannt zu gebenden Schätzung nicht ein- 
verstanden ist, kann derselbe binnen 24 Stunden ausschließender Frist eine zweite Schätzung 
durch das Schiedsgericht des Vereins (§ 45) bei dem Vereinsausschusse beantragen. 
: Dieses Schiedsgericht hat innerhalb 3 Tagen Beschluß zu fassen, welcher endgültig ist. 
Durch den Beschluß des Schiedsgerichts kann die erste Schätzung nicht nur bestätigt oder 
im Rahmen des § 24 Abs. 2 erhöht, sondern auch gemindert werden. 
8 26. 
1 Der Vereinsausschuß beschließt, ob nach den Statuten ein Anspruch auf Entschädigung 
gegeben ist, und setzt auf Grund der Schätzung (§§ 24 und 25) die zu leistende Ent- 
schädigung fest.
	        
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