Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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30. 
Eine Entschädigung wird nicht geleistet: 
a) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung durch höhere Gewalt bei Krieg 
oder Aufruhr oder durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist, 
b) wenn ein Tier infolge einer Seuche oder Krankheit umsteht oder getötet wird, 
soweit dem Versicherten ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln 
nach gesetzlicher Vorschrift zusteht oder zustehen würde, wenn der Anspruch nicht 
wegen Zuwiderhandlung gegen seuchenpolizeiliche Vorschriften verwirkt worden wäre, 
c) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines Tieres die Folge mangel- 
hafter Fütterung, ungenügender Pflege, sonstiger fahrlässiger Behandlung oder 
Mißhandlung seitens des Viehbesitzers oder der Personen ist, denen das Tier zur 
Pflege oder Obhut aunvertraut war; als schwere Vernachlässigung gilt es ins- 
besonders, wenn bei erheblichen Erkrankungen oder Unfällen ein Tierarzt oder, 
wenn dies unmöglich war, ein Sachkundiger nicht zugezogen worden ist, 
1) wenn der Tod, die Verletzung oder Erkrankung eines vom Versicherten erworbenen 
Tieres infolge eines Hauptmangels innerhalb der gesetzlichen Gewährfrist eintritt, 
o) soweit ein Tier anderweitig versichert ist, 
k) wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht rechtzeitig zur Anzeige 
bringt (8 20), insoferne nicht die Verzögerung als unverschuldet sich erweist, 
g) wenn der Viehbesitzer den ihm in Bezug auf die Behandlung des erkrankten oder 
verletzten Tieres erteilten Weisungen vorsätzlich zuwiderhandelt (8 22), 
i) wenn derselbe unbefugt eine Notschlachtung vorgenommen oder die vom Vereins= 
ausschusse angeordnete Notschlachtung nicht zugelassen hat (§ 23 Abs. 1 und 2), 
i) wenn der Versicherte in Ansehung des erlittenen Schadens des Betruges oder 
Betrugsversuches schuldig erkannt ist. 
IV. Schlachtviehversicherung. 
31. 
1. Wird das Fleisch eines vom Versicherten zur Schlachtung veräußerten Rindviehstückes 
wegen eines Hauptmangels polizeilich als zum Genusse untauglich, nur bedingt tauglich oder 
erheblich herabgesetzt im Nahrungs= und Genußwerte erklärt, so besteht die Entschädigung in 
8 Zehnteln des Wertsverlustes. Die Entschädigung darf mit Einrechnung des Erlöses nicht 
mehr als 8 Zehntel des nach § 24 Abs. 2 ermittelten Wertes des Tieres betragen. 
2. In gleicher Weise wird bei der Schlachtung eines Rindviehstückes durch den Versicherten 
zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Haushalte des Besitzers (Hausschlachtung) der
	        
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