Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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4 Im übrigen kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschuß oder als 
Schiedsrichter (§ 45) ablehnen. 
§ 39. 
Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
desselben, dann einen Kassier, welcher zugleich Schriftführer ist, und einen Stellvertreter 
desselben. 
8 40. 
1. Die Funktionen der Ausschußmitglieder sind ehrenamtliche und werden mit Ausnahme 
jener des Kassiers unentgeltlich versehen. 
à Über die an den Kassier zu zahlende Vergütung beschließt die Generalversammlung. 
à Für die Tätigkeit der Ausschußmitglieder außerhalb ihres Wohnortes kann die General- 
versammlung eine angemessene Vergütung gewähren. 
8 41. 
1 Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämtliche Mitglieder einzuladen. 
2 Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 
à Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
2. 
Der Vorsitzende des Ausschusses leitet den Verein und vertritt denselben nach außen; 
er führt den Vorsitz in der Generalversammlung. 
§ 43. 
Der Kassier führt nach den Anweisungen der Verwaltung der Landesanstalt die Bücher, 
Verzeichnisse und Protokolle des Vereins, besorgt die Kassengeschäfte und die Einhebung der 
Beiträge und stellt am Schlusse eines jeden Versicherungsjahres die Rechnung über sämtliche 
Einnahmen und Ausgaben auf den Vereinszweck. 
8 44. 
Die Vereinsrechnung ist mit sämtlichen Belegen nach vorgängiger Prüfung durch den 
Vereinsausschuß von dem Vorsitzenden desselben der Verwaltung der Landesanstalt zur Revision 
und Festsetzung vorzulegen und hierauf der Generalversammlung zur Anerkennung mitzuteilen.
	        
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