Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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§ 2. 
1 Berechtigt, dem Vereine als Mitglied beizutreiten, ist jeder Pferdebesitzer bezüglich 
seines innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Pferdebestandes. Vereinsmitgliedern gehörige, 
auf Alpen befindliche Pferdebestände zählen zum Vereinsbezirke. 
2 Das Vereinsmitglied muß stets seinen ganzen versicherungsfähigen Pferdebestand ver- 
sichern. Die Versicherung nur einzelner versicherungsfähiger Pferde und die Versicherung 
solcher bei anderen Anstalten ist unzulässig. 
à Pferde im Werte von über 1500 K sind auf Antrag des Besitzers von der Ver- 
sicherung auszunehmen. « 
Genossenschaftliche Vereinigungen zum Unterhalte von Fohlenweiden, auch zur Aufzucht 
und Pflege von Pferden, können dem Vereine beitreten. Die Rechte und Pflichten aus 
der Versicherung stehen nur dem Versicherungsnehmer zu. 
83. 
1 Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind: 
a) Pferde im Alter unter 8 Monaten oder über 15 Jahren; 
b) kranke oder krankheitsverdächtige Pferde, bis über ihre Genesung oder Gesundheit 
tierärztlicher Nachweis erbracht ist; 
I) auffallend schlecht genährte und gehaltene, sowie übermäßig verbrauchte Pferde, 
dann Pferde, welche mit erheblichen Gebrauchsfehlern behaftet sind, überhaupt alle 
Pferde, deren Zustand eine anhaltende Verwendbarkeit ausschließt; 
4) Pferde, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen Hauptmängel erworben worden 
sind, solange die Gewährfrist läuft; 
e) Einstellpferde, sowie Pferde in Stallungen, in welchen regelmäßig auch Handels- 
pferde, dann Pferde von herumziehenden Gewerbetreibenden untergebracht werden. 
2. Pferde, deren Verwendbarkeit durch Schlagen oder Beißen erschwert wird, können von 
der Versicherung ausgeschlossen werden. 
II. Eintritt. Schätzung. Versicherungsbuch. Beginn und Dauer der Versicherung. 
Jahresschau. Besitzwechsel. Austritt. Ausschluß. 
84. 
Der Eintritt in den Verein ist freiwillig; er kann durch mündliche oder schriftliche 
Anmeldung bei dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses oder bei dem vom Vorsitzenden bestimmten 
Ausschußmitgliede zu jeder Zeit im Jahre erklärt werden. 
§ 5. 
1 Vom Eintritte in den Verein sind ausgeschlossen und für den Fall bereits erworbener 
Mitgliedschaft auszuschließen:
	        
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