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VI. Verwaltung. Rechnungsstellung.
§ 36.
1. Zur Leitung des Vereines und zur Besorgung seiner Geschäfte wird in der General-
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein aus 6 Vereinsmitgliedern bestehender Aus-
schuß auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Bei Vereinen von größerer Ausdehnung
kann die Zahl der Ausschußmitglieder von der Generalversammlung erhöht werden. Auch
können in solchen Vereinen nach Bedarf Vertrauensmänner aufgestellt werden. Wenn ein
Vertrauensmann aufgestellt ist, so kann in den Fällen der §§8 7 Abs. 2, 13 Abs. 3,
14 Abs. 1, 21 Abs. 2, 23 und 24 derselbe an Stelle eines Ausschußmitgliedes bestimmt
werden.
2. Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Mitglieder des Vereinsausschusses aus, die
beiden ersten Jahre die durch das Loos zum Austritte bestimmten Mitglieder.
3. Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen.
* Im UÜbrigen kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschuß oder als
Schiedsrichter (§ 43) ablehnen.
§ 37.
Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
desselben, dann einen Kassier, welcher zugleich Schriftführer ist und einen Stellvertreter des-
selben. Die Führung der Kasse und der Bücher kann vom Kassier mit Zustimmung des
Ausschusses einer hierzu geeigneten Persönlichkeit übertragen werden.
38.
1 Die Funktionen der Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich und werden mit Ausnahme
jener des Kassiers unentgeltlich versehen.
2 Über die an den Kassier oder an die diesem zur Geschäftsaushilfe beigegebene Per-
sönlichkeit zu leistende Vergütung beschließt die Generalversammlung.
3 Für die Tätigkeit der Ausschußmitglieder außerhalb ihres Wohnortes kann die Gene-
ralversammlung eine angemessene Entschädigung gewähren.
# 39.
1 Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämtliche Mitglieder einzuladen.
* Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
3. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.