Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

228 
VI. Verwaltung. Rechnungsstellung. 
§ 36. 
1. Zur Leitung des Vereines und zur Besorgung seiner Geschäfte wird in der General- 
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein aus 6 Vereinsmitgliedern bestehender Aus- 
schuß auf die Dauer von je 3 Jahren gewählt. Bei Vereinen von größerer Ausdehnung 
kann die Zahl der Ausschußmitglieder von der Generalversammlung erhöht werden. Auch 
können in solchen Vereinen nach Bedarf Vertrauensmänner aufgestellt werden. Wenn ein 
Vertrauensmann aufgestellt ist, so kann in den Fällen der §§8 7 Abs. 2, 13 Abs. 3, 
14 Abs. 1, 21 Abs. 2, 23 und 24 derselbe an Stelle eines Ausschußmitgliedes bestimmt 
werden. 
2. Alle Jahre scheidet das ältere Drittel der Mitglieder des Vereinsausschusses aus, die 
beiden ersten Jahre die durch das Loos zum Austritte bestimmten Mitglieder. 
3. Jedes Mitglied, das 3 Jahre dem Ausschusse angehörte, ist berechtigt, für die nächsten 
3 Jahre eine Wiederwahl abzulehnen. 
* Im UÜbrigen kann kein Vereinsmitglied die Wahl in den Vereinsausschuß oder als 
Schiedsrichter (§ 43) ablehnen. 
§ 37. 
Die Ausschußmitglieder wählen unter sich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
desselben, dann einen Kassier, welcher zugleich Schriftführer ist und einen Stellvertreter des- 
selben. Die Führung der Kasse und der Bücher kann vom Kassier mit Zustimmung des 
Ausschusses einer hierzu geeigneten Persönlichkeit übertragen werden. 
38. 
1 Die Funktionen der Ausschußmitglieder sind ehrenamtlich und werden mit Ausnahme 
jener des Kassiers unentgeltlich versehen. 
2 Über die an den Kassier oder an die diesem zur Geschäftsaushilfe beigegebene Per- 
sönlichkeit zu leistende Vergütung beschließt die Generalversammlung. 
3 Für die Tätigkeit der Ausschußmitglieder außerhalb ihres Wohnortes kann die Gene- 
ralversammlung eine angemessene Entschädigung gewähren. 
# 39. 
1 Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses sind sämtliche Mitglieder einzuladen. 
* Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 
3. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; 
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.